Norm
BVergG 1997 §54 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 54 Abs 1 BVergG geht als Spezialbestimmung der Bestimmung des § 862 ABGB vor, weshalb ein Auftraggeber nach Ablauf der Zuschlagsfrist solange an die Erteilung des Zuschlages gebunden bleibt, als der Zuschlagsempfänger nicht erklärt hat, den Zuschlag nicht anzunehmen, oder eine – hier aber nicht - gesetzte Frist zur Annahme des Zuschlages fruchtlos verstreichen lässt.Die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, BVergG geht als Spezialbestimmung der Bestimmung des Paragraph 862, ABGB vor, weshalb ein Auftraggeber nach Ablauf der Zuschlagsfrist solange an die Erteilung des Zuschlages gebunden bleibt, als der Zuschlagsempfänger nicht erklärt hat, den Zuschlag nicht anzunehmen, oder eine – hier aber nicht - gesetzte Frist zur Annahme des Zuschlages fruchtlos verstreichen lässt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schlichtungsverfahren, Sperrfrist, Beginn, Verständigung durch B-VKK per Telefax;Anmerkung
Vgl VfGH 21.6.2001, B 2037/99Dokumentnummer
VERGR_19990319_N_11_99_13_01