RS Verg 1999/3/19 N-11/99-13

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Veröffentlicht am 19.03.1999
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Norm

BVergG 1997 §54 Abs1
ABGB §862
  1. ABGB § 862 heute
  2. ABGB § 862 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 54 Abs 1 BVergG geht als Spezialbestimmung der Bestimmung des § 862 ABGB vor, weshalb ein Auftraggeber nach Ablauf der Zuschlagsfrist solange an die Erteilung des Zuschlages gebunden bleibt, als der Zuschlagsempfänger nicht erklärt hat, den Zuschlag nicht anzunehmen, oder eine – hier aber nicht - gesetzte Frist zur Annahme des Zuschlages fruchtlos verstreichen lässt.Die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, BVergG geht als Spezialbestimmung der Bestimmung des Paragraph 862, ABGB vor, weshalb ein Auftraggeber nach Ablauf der Zuschlagsfrist solange an die Erteilung des Zuschlages gebunden bleibt, als der Zuschlagsempfänger nicht erklärt hat, den Zuschlag nicht anzunehmen, oder eine – hier aber nicht - gesetzte Frist zur Annahme des Zuschlages fruchtlos verstreichen lässt.

Entscheidungstexte

  • N-11/99-13
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 19.03.1999 N-11/99-13

Schlagworte

Schlichtungsverfahren, Sperrfrist, Beginn, Verständigung durch B-VKK per Telefax;

Anmerkung

Vgl VfGH 21.6.2001, B 2037/99

Dokumentnummer

VERGR_19990319_N_11_99_13_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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