Norm
BVergG 1997 §109 Abs8Rechtssatz
Geht die Verständigung der B-VKK von der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach den Amtsstunden und zu einem Zeitpunkt, zu dem das Büro nicht mehr besetzt ist, beim Auftraggeber per Telefax ein, hat der Auftraggeber keine Kenntnis von der Verständigung und beginnt daher die Sperrfrist des § 109 Abs 8 BVergG nicht schon mit diesem Zeitpunkt zu laufen, mag auch wenig später in einer nahegelegenen Amtsräumlichkeit der Zuschlag erteilt worden sein. Dem Auftraggeber kann es nicht zugemutet werden, zu den genannten Zeiten das Faxgerät ständig unter Beobachtung zu halten.Geht die Verständigung der B-VKK von der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach den Amtsstunden und zu einem Zeitpunkt, zu dem das Büro nicht mehr besetzt ist, beim Auftraggeber per Telefax ein, hat der Auftraggeber keine Kenntnis von der Verständigung und beginnt daher die Sperrfrist des Paragraph 109, Absatz 8, BVergG nicht schon mit diesem Zeitpunkt zu laufen, mag auch wenig später in einer nahegelegenen Amtsräumlichkeit der Zuschlag erteilt worden sein. Dem Auftraggeber kann es nicht zugemutet werden, zu den genannten Zeiten das Faxgerät ständig unter Beobachtung zu halten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zuschlag und Leistungsvertrag, Zuschlagserteilung nach Ablauf der Zuschlagsfrist, Bindung des Auftraggebers an seine Erklärung;Anmerkung
Vgl VfGH 21.6.2001, B 2037/99Dokumentnummer
VERGR_19990319_N_11_99_13_02