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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des NN in Wien, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Magistrat der Stadt Wien vom 9. Dezember 1991, Zl. M.D.-1870-1/91, betreffend Verhandlungsbeschluß, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Senatsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien.
Gegen den im vorliegenden Fall beschwerdegegenständlichen Verhandlungsbeschluß hat der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 14. Jänner 1992 sowohl beim Verwaltungsgerichtshof (protokolliert unter Zl. 92/09/0016) als auch beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 25. Februar 1992, Zl. B 56/92-6, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab. Diese abgetretene Beschwerde ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Ein Beschwerdeführer kann den Bescheid einer Verwaltungsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde anfechten. Bei Vorliegen zweier Beschwerden ist die zweite Beschwerde wegen Verbrauches des Beschwerderechtes als unzulässig zurückzuweisen (vgl. beispielsweise Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Februar 1986, Zl. 86/09/0020).
Die vom Verfassungsgerichtshof nach bereits erfolgter Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde erweist sich somit als unzulässig und war mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090049.X00Im RIS seit
19.03.1992