TE Verg Bescheid 1999/3/22 N-14/99-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.1999
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Norm

BVergG 1997 §3
BVergG 1997 §11 Abs1 Z2
BVergG 1997 §116 Abs2
BVergG 1997 §116 Abs1
BVergG 1997 §116 Abs3
BVergG 1997 §116 Abs4
AVG §32 Abs2
AVG §33 Abs4
AMSG BGBl 313/1994 §1 Abs1
AMSG BGBl 313/1994 §59 Abs1

Text

BESCHEID

Der Senat 7 des Bundesvergabeamtes hat am 22. März 1999 durch die Vorsitzende Dr. Friederike LENK und die Beisitzer DDr. Herbert ZULINSKI und Mag. Helmut HEINDL im Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 BVergG wie folgt entschieden:Der Senat 7 des Bundesvergabeamtes hat am 22. März 1999 durch die Vorsitzende Dr. Friederike LENK und die Beisitzer DDr. Herbert ZULINSKI und Mag. Helmut HEINDL im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, BVergG wie folgt entschieden:

Spruch:

Dem Antrag der XXX-Unternehmensberatung GmbH, ***, vertreten durch ***, vom 18. März 1999 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher dem Auftraggeber Arbeitsmarktservice Österreich, Landesorganisation Steiermark, Landesgeschäftsstelle, Bahnhofgürtel 85, 8021 Graz, vertreten durch ***, im Vergabeverfahren "Unterstützungsstruktur für Unternehmensgründung in der Steiermark 1999" bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über die Nichtigerklärung ihrer internen Entscheidung "geboten" wird, das gesamte Verfahren hinsichtlich der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen auszusetzen, wird gemäß § 116 Abs. 1, 3 und 4 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG), BGBl. I Nr. 56/1997 insoweit stattgegeben als dem Arbeitsmarktservice Österreich, Landesorganisation Steiermark, bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, längstens aber für die Dauer von zwei Monaten ab Antragstellung, das ist bis zum 17. Mai 1999, die Erteilung des Zuschlags im Vergabeverfahren "Unterstützungsstruktur für Unternehmensgründung in der Steiermark 1999" untersagt wird.Dem Antrag der XXX-Unternehmensberatung GmbH, ***, vertreten durch ***, vom 18. März 1999 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher dem Auftraggeber Arbeitsmarktservice Österreich, Landesorganisation Steiermark, Landesgeschäftsstelle, Bahnhofgürtel 85, 8021 Graz, vertreten durch ***, im Vergabeverfahren "Unterstützungsstruktur für Unternehmensgründung in der Steiermark 1999" bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über die Nichtigerklärung ihrer internen Entscheidung "geboten" wird, das gesamte Verfahren hinsichtlich der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen auszusetzen, wird gemäß Paragraph 116, Absatz eins, 3 und 4 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, insoweit stattgegeben als dem Arbeitsmarktservice Österreich, Landesorganisation Steiermark, bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, längstens aber für die Dauer von zwei Monaten ab Antragstellung, das ist bis zum 17. Mai 1999, die Erteilung des Zuschlags im Vergabeverfahren "Unterstützungsstruktur für Unternehmensgründung in der Steiermark 1999" untersagt wird.

Das Mehrbegehren der Antragstellerin wird gemäß § 116 Abs. 4 BVergG abgewiesen.Das Mehrbegehren der Antragstellerin wird gemäß Paragraph 116, Absatz 4, BVergG abgewiesen.

Die Anträge des Auftraggebers auf Zurückweisung des Begehrens der Antragstellerin wegen Verspätung sowie auf Abweisung werden gemäß § 116 Abs. 2 bzw. Abs. 3 abgewiesen.Die Anträge des Auftraggebers auf Zurückweisung des Begehrens der Antragstellerin wegen Verspätung sowie auf Abweisung werden gemäß Paragraph 116, Absatz 2, bzw. Absatz 3, abgewiesen.

Begründung:

Die Antragstellerin stellte mit Antrag vom 17. März 1999, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 18. März 1999, das Begehren, die rechtswidrige interne Entscheidung des Arbeitsmarktservice Österreich, Landesorganisation Steiermark, den Zuschlag an die YYY Beratung GmbH zu erteilen, für nichtig zu erklären und verband damit das im Spruch ersichtliche Begehren. Zur Begründung führte sie im wesentlichen folgendes aus:

Die Antragstellerin habe bereits von Jänner 1995 bis Dezember 1998 im Rahmen des Förderungsprogrammes "Unternehmensgründung" des Arbeitsmarktservice Österreich, Landesorganisation Steiermark, etwa

2.200 Unternehmensgründungen beraten und dabei ihr Expertenwissen bereitgestellt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, daß sie im Kriterium "Zweckmäßigkeit des gewählten Beratungsansatzes" eine derart geringe Bewertung erhalten habe. Im übrigen sei die Schaffung von Unterkriterien durchaus zulässig, es dürfe dadurch allerdings nicht zu einer Umkehr der formal richtigen Gewichtung kommen. Dies sei jedoch beim Kriterium "Erfahrungen des Bieters mit gleichartigen Leistungen" erfolgt. Die Erfahrungen im Bereich der Beratung von arbeitslosen Unternehmensgründern sei dermaßen in den Hintergrund gerückt worden, daß zum einen dem Zweck der Ausschreibung widersprochen werde und zum anderen die Antragstellerin in diesem entscheidenden Kriterium kaum Punkte habe sammeln können. Zudem sei zu beachten, daß der Mitbieterin YYY Beratung GmbH erst mit 14. Jänner 1999 die Gewerbeberechtigung erteilt worden sei, sodaß diese auch über keinerlei Erfahrungen in der Beratung von anderen Klienten haben könne. Nach Auskunft der Sozialversicherung seien zudem zum Zeitpunkt der Anbotslegung lediglich zwei Mitarbeiter bei der YYY Beratung GmbH beschäftigt gewesen, wodurch auch keine Beurteilung der Fachkompetenz des zum Einsatz kommenden Personals möglich sei.

All dies führe dazu, daß aufgrund der rechtswidrigen internen Entscheidung des Auftraggebers unmittelbar die Interessen der Antragstellerin gefährdet werden. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung würde überdies keine nachteiligen Folgen für den Auftraggeber zur Folge haben, da man übereingekommen sei, daß die Antragstellerin ihre Beratungstätigkeit unter Ausnützung der noch offenen Leistungstage bis 31. Mai 1999 weiterführen werde. Demnach sei auch keinerlei Verletzung eines öffentlichen Interesses gegeben, da somit die Beratung von arbeitslosen Unternehmensgründern bis zur Entscheidung durch das Bundesvergabeamt sichergestellt sei. Seitens des Auftraggebers wird zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zunächst ausgeführt, daß das Begehren der Antragstellerin zurückzuweisen sei, da dieser nicht spätestens zwei Wochen nach Kenntnis der Empfehlung gemäß § 110 Abs. 3 BVergG gestellt worden sei. Des weiteren sei darauf hinzuweisen, daß das antragsgegenständliche Programm "Unterstützungsstruktur für Unternehmensgründung in der Steiermark 1999" bereits mit 1. März 1999 hätte anlaufen sollen. Die Wahrnehmung von noch offenen Leistungstagen aus den Vorjahren könne das Gründungsprogramm für 1999 keineswegs ersetzen, da dieses von modifizierten Voraussetzungen ausgehe und zum Teil erweiterte Ziele anstrebe. Die Fortführung des Vergabeverfahrens sei aus Gründen der Stabilisierung des Arbeitsmarktes in der Steiermark geboten und liege somit im besonderen öffentlichen Interesse. Sofern der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht ohnehin zurückzuweisen sei, werde daher beantragt, von einer solchen gemäß § 116 Abs. 3 BVergG abzusehen.All dies führe dazu, daß aufgrund der rechtswidrigen internen Entscheidung des Auftraggebers unmittelbar die Interessen der Antragstellerin gefährdet werden. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung würde überdies keine nachteiligen Folgen für den Auftraggeber zur Folge haben, da man übereingekommen sei, daß die Antragstellerin ihre Beratungstätigkeit unter Ausnützung der noch offenen Leistungstage bis 31. Mai 1999 weiterführen werde. Demnach sei auch keinerlei Verletzung eines öffentlichen Interesses gegeben, da somit die Beratung von arbeitslosen Unternehmensgründern bis zur Entscheidung durch das Bundesvergabeamt sichergestellt sei. Seitens des Auftraggebers wird zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zunächst ausgeführt, daß das Begehren der Antragstellerin zurückzuweisen sei, da dieser nicht spätestens zwei Wochen nach Kenntnis der Empfehlung gemäß Paragraph 110, Absatz 3, BVergG gestellt worden sei. Des weiteren sei darauf hinzuweisen, daß das antragsgegenständliche Programm "Unterstützungsstruktur für Unternehmensgründung in der Steiermark 1999" bereits mit 1. März 1999 hätte anlaufen sollen. Die Wahrnehmung von noch offenen Leistungstagen aus den Vorjahren könne das Gründungsprogramm für 1999 keineswegs ersetzen, da dieses von modifizierten Voraussetzungen ausgehe und zum Teil erweiterte Ziele anstrebe. Die Fortführung des Vergabeverfahrens sei aus Gründen der Stabilisierung des Arbeitsmarktes in der Steiermark geboten und liege somit im besonderen öffentlichen Interesse. Sofern der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht ohnehin zurückzuweisen sei, werde daher beantragt, von einer solchen gemäß Paragraph 116, Absatz 3, BVergG abzusehen.

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen der beiden Schlichtungsverfahren S- 16/99 und S-24/99 sowie der Stellungnahmen der Antragstellerin und des Auftraggebers wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Das Arbeitsmarktservice Österreich, Landesorganisation Steiermark, hat Ende November 1998 Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen im offenen Verfahren EU-weit ausgeschrieben. Als Kriterien für die Bewertung der Angebote wurde die Qualität des inhaltlichen Vorschlages zur Umsetzung, die Zweckmäßigkeit des qualitativen Beratungsansatzes, die Erfahrungen des Bieters mit gleichartigen Leistungen, die Qualifikation des zum Einsatz gelangenden Personals sowie der Preis angeführt (siehe Beilage zu OZ 5 des Schlichtungsaktes S-24/99).

Zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung am 18. Jänner 1999 lagen dem Auftraggeber unter anderem Angebote der Antragstellerin sowie der YYY Beratung GmbH vor. Das Angebot der YYY Beratung GmbH belief sich hierbei auf ATS 11.696.280,–, das Angebot der Antragstellerin wies einen Preis von ATS 14.210.000,– auf. Im Zuge der Angebotsprüfung wurde seitens des Auftraggebers der Beschluß gefaßt, den Zuschlag der YYY Beratung GmbH zu erteilen (siehe Vergabevermerk, Beilage zu OZ 5 des Schlichtungsaktes S- 24/99).

Am 29. Jänner 1999 richtete die Antragstellerin erstmals ein Ersuchen an die Bundes-Vergabekontrollkommission zur Klärung der Frage, ob der Auftraggeber im gegenständlichen Vergabeverfahren den Zuschlagsempfänger entsprechend den Zuschlagskriterien ermittle bzw. ob eine Gewichtung der Zuschlagskriterien in gesetzeskonformer Weise vorliege (OZ 1 zu S-16/99). Am 10. Februar 1999 konnte im Zuge der Verhandlung eine gütliche Einigung mit dem Inhalt erzielt werden, daß der Auftraggeber die Angebotsprüfung anhand der in der Ausschreibung angegebenen Kriterien präzisieren und dabei eine Gewichtung der Kriterien in der Reihenfolge der Ausschreibung nachvollziehbar vornehmen möge (vgl. OZ 10 zu S-16/99). Infolge eines neuerlichen Ersuchens der Antragstellerin hinsichtlich der Frage der rechtskonformen Gewichtung der Kriterien und Anwendung dieser Kriterien auf die Bestbieterermittlung durch den Auftraggeber, gab die Bundes-Vergabekontrollkommission am 3. März 1999 eine begründete Empfehlung ab. Darin wurde festgehalten, daß der Schlichtungsvorschlag zu S-16/99 in allen Punkten umgesetzt worden sei. Die Kriterien seien präzisiert und ihre Gewichtung nachvollziehbar vorgenommen worden. Die Gewichtung stehe keineswegs im Widerspruch zur seinerzeitigen Ausschreibung. Eine Nachkontrolle der inhaltlichen Bewertung sei hingegen nicht Aufgabe der Bundes-Vergabekontrollkommission (siehe OZ 11 zu S-24/99).Am 29. Jänner 1999 richtete die Antragstellerin erstmals ein Ersuchen an die Bundes-Vergabekontrollkommission zur Klärung der Frage, ob der Auftraggeber im gegenständlichen Vergabeverfahren den Zuschlagsempfänger entsprechend den Zuschlagskriterien ermittle bzw. ob eine Gewichtung der Zuschlagskriterien in gesetzeskonformer Weise vorliege (OZ 1 zu S-16/99). Am 10. Februar 1999 konnte im Zuge der Verhandlung eine gütliche Einigung mit dem Inhalt erzielt werden, daß der Auftraggeber die Angebotsprüfung anhand der in der Ausschreibung angegebenen Kriterien präzisieren und dabei eine Gewichtung der Kriterien in der Reihenfolge der Ausschreibung nachvollziehbar vornehmen möge vergleiche OZ 10 zu S-16/99). Infolge eines neuerlichen Ersuchens der Antragstellerin hinsichtlich der Frage der rechtskonformen Gewichtung der Kriterien und Anwendung dieser Kriterien auf die Bestbieterermittlung durch den Auftraggeber, gab die Bundes-Vergabekontrollkommission am 3. März 1999 eine begründete Empfehlung ab. Darin wurde festgehalten, daß der Schlichtungsvorschlag zu S-16/99 in allen Punkten umgesetzt worden sei. Die Kriterien seien präzisiert und ihre Gewichtung nachvollziehbar vorgenommen worden. Die Gewichtung stehe keineswegs im Widerspruch zur seinerzeitigen Ausschreibung. Eine Nachkontrolle der inhaltlichen Bewertung sei hingegen nicht Aufgabe der Bundes-Vergabekontrollkommission (siehe OZ 11 zu S-24/99).

Der vorliegende Antrag ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Zulässigkeit des Antrags:

Das Arbeitsmarktservice ist gemäß § 1 Abs. 1 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) BGBl. Nr. 313/1994 ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es gliedert sich in eine Bundesorganisation, in eine Landesorganisation für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer zudem in regionale Organisationen. Das Arbeitsmarktservice hat insbesondere für die Umsetzung der arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales zu sorgen und untersteht gemäß § 59 Abs. 1 AMSG hinsichtlich der Wahrnehmung nichtbehördlicher Aufgaben dessen Aufsicht. Das Arbeitsmarktservice ist somit Auftraggeber iSd § 11 Abs. 1 Z 2 BVergG. Die Unternehmensgründungsberatung ist jedenfalls ein Dienstleistungsauftrag nach § 3 BVergG. Da der einschlägige Schwellenwert des § 6 Abs. 1 BVergG im Hinblick auf die Angebotssummen überdies bei weitem überschritten wird, fällt der Auftrag in den Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes.Das Arbeitsmarktservice ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994, ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es gliedert sich in eine Bundesorganisation, in eine Landesorganisation für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer zudem in regionale Organisationen. Das Arbeitsmarktservice hat insbesondere für die Umsetzung der arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales zu sorgen und untersteht gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AMSG hinsichtlich der Wahrnehmung nichtbehördlicher Aufgaben dessen Aufsicht. Das Arbeitsmarktservice ist somit Auftraggeber iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG. Die Unternehmensgründungsberatung ist jedenfalls ein Dienstleistungsauftrag nach Paragraph 3, BVergG. Da der einschlägige Schwellenwert des Paragraph 6, Absatz eins, BVergG im Hinblick auf die Angebotssummen überdies bei weitem überschritten wird, fällt der Auftrag in den Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes.

Gemäß § 116 Abs. 2 BVergG muß der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung spätestens zwei Wochen nach Kenntnis der Empfehlung gestellt werden. Aufgrund von § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 4 AVG sind die Tage des Postenlaufs nicht in die Frist einzurechnen. Im gegenständlichen Fall wurde nun die Empfehlung zu S-24/99 dem Vertreter der Antragstellerin mittels Fax am 3. März 1999 übermittelt, sodaß das Ende der Frist mit 17. März 1999 vorgegeben war.Gemäß Paragraph 116, Absatz 2, BVergG muß der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung spätestens zwei Wochen nach Kenntnis der Empfehlung gestellt werden. Aufgrund von Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG sind die Tage des Postenlaufs nicht in die Frist einzurechnen. Im gegenständlichen Fall wurde nun die Empfehlung zu S-24/99 dem Vertreter der Antragstellerin mittels Fax am 3. März 1999 übermittelt, sodaß das Ende der Frist mit 17. März 1999 vorgegeben war.

Der gegenständliche Antrag ging nun am 18. März 1999 auf dem Postwege bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes ein. Da dem Poststempel auf dem Kuvert zweifellos die fristgerechte Aufgabe des betreffenden Schriftstückes zu entnehmen ist, wurde entgegen den Ausführungen des Auftraggebers die Frist des § 116 Abs. 2 BVergG gewahrt.Der gegenständliche Antrag ging nun am 18. März 1999 auf dem Postwege bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes ein. Da dem Poststempel auf dem Kuvert zweifellos die fristgerechte Aufgabe des betreffenden Schriftstückes zu entnehmen ist, wurde entgegen den Ausführungen des Auftraggebers die Frist des Paragraph 116, Absatz 2, BVergG gewahrt.

  1. 2.Ziffer 2
    Inhaltliche Beurteilung des Antrags:

Gemäß § 116 Abs. 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Gemäß § 116 Abs. 3 BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt sich aus dieser Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung abzusehen. Gemäß § 116 Abs. 4 BVergG können mittels einstweiliger Verfügung das gesamte Vergabeverfahren ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 116, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Gemäß Paragraph 116, Absatz 3, BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt sich aus dieser Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung abzusehen. Gemäß Paragraph 116, Absatz 4, BVergG können mittels einstweiliger Verfügung das gesamte Vergabeverfahren ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

Die Antragstellerin hat die Rechtswidrigkeit des internen Vergabevorschlags behauptet. Diese Behauptung erscheint im Hinblick auf die aufgeworfenen Fragen der Gewichtung der Kriterien sowie der Bestbieterermittlung nicht denkunmöglich und kann daher zum Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht ausgeschlossen werden. Da seitens des Auftraggebers die Vergabe an die YYY Beratung GmbH vorgesehen ist, diese aber unter Umständen nicht Bestbieterin ist, droht der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Entgang des Auftrags, sohin ein Schaden, der nur durch die vorläufige Untersagung der Zuschlagserteilung abgewendet werden kann. Das Verfahren wird somit bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht. Es sind jedoch keine Gründe hervorgekommen und wurden von der Antragstellerin auch nicht vorgebracht, die es erfordern würden, dem Auftraggeber jedes weitere Tätigwerden im vorliegenden Vergabeverfahren zu untersagen. Es war vielmehr darauf zu achten, daß die Verzögerung des Vergabeverfahrens durch das Nachprüfungsverfahren so gering wie möglich gehalten wird. Es war daher anstelle der beantragten Aussetzung des gesamten Verfahrens die bloße Untersagung der Zuschlagserteilung als gelindestes Mittel zu verfügen und der weitergehende Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung des Vergabeverfahrens insoweit gemäß § 116 Abs. 4 BVergG abzuweisen. Die Geltungsdauer der erlassenen Maßnahme war mit Rücksicht auf die allfällige Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen auf die gesetzlich gemäß § 116 Abs. 5 BVergG höchstmögliche Dauer auszudehnen. Der Auftraggeber hat eingeräumt, daß mit der Antragstellerin eine Vereinbarung getroffen worden sei, daß diese ihre Beratungstätigkeit unter Ausnützung der noch offenen Leistungstage bis 31. Mai 1999 weiterführe. Wenngleich durchaus einsichtig erscheint, daß das Gründungsprogramm für 1999 teils von modifizierten Voraussetzungen ausgeht und teils erweiterte Ziele anstrebt, so wird durch diese Vereinbarung für die Dauer der Geltung der einstweiligen Verfügung die Aufrechterhaltung des Unternehmensgründungsprogramms sichergestellt. Da somit ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung nicht gegeben war, war spruchgemäß zu entscheiden.Die Antragstellerin hat die Rechtswidrigkeit des internen Vergabevorschlags behauptet. Diese Behauptung erscheint im Hinblick auf die aufgeworfenen Fragen der Gewichtung der Kriterien sowie der Bestbieterermittlung nicht denkunmöglich und kann daher zum Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht ausgeschlossen werden. Da seitens des Auftraggebers die Vergabe an die YYY Beratung GmbH vorgesehen ist, diese aber unter Umständen nicht Bestbieterin ist, droht der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Entgang des Auftrags, sohin ein Schaden, der nur durch die vorläufige Untersagung der Zuschlagserteilung abgewendet werden kann. Das Verfahren wird somit bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht. Es sind jedoch keine Gründe hervorgekommen und wurden von der Antragstellerin auch nicht vorgebracht, die es erfordern würden, dem Auftraggeber jedes weitere Tätigwerden im vorliegenden Vergabeverfahren zu untersagen. Es war vielmehr darauf zu achten, daß die Verzögerung des Vergabeverfahrens durch das Nachprüfungsverfahren so gering wie möglich gehalten wird. Es war daher anstelle der beantragten Aussetzung des gesamten Verfahrens die bloße Untersagung der Zuschlagserteilung als gelindestes Mittel zu verfügen und der weitergehende Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung des Vergabeverfahrens insoweit gemäß Paragraph 116, Absatz 4, BVergG abzuweisen. Die Geltungsdauer der erlassenen Maßnahme war mit Rücksicht auf die allfällige Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen auf die gesetzlich gemäß Paragraph 116, Absatz 5, BVergG höchstmögliche Dauer auszudehnen. Der Auftraggeber hat eingeräumt, daß mit der Antragstellerin eine Vereinbarung getroffen worden sei, daß diese ihre Beratungstätigkeit unter Ausnützung der noch offenen Leistungstage bis 31. Mai 1999 weiterführe. Wenngleich durchaus einsichtig erscheint, daß das Gründungsprogramm für 1999 teils von modifizierten Voraussetzungen ausgeht und teils erweiterte Ziele anstrebt, so wird durch diese Vereinbarung für die Dauer der Geltung der einstweiligen Verfügung die Aufrechterhaltung des Unternehmensgründungsprogramms sichergestellt. Da somit ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung nicht gegeben war, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Geltungsbereich, persönlicher, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Arbeitsmarktservice; Geltungsbereich, sachlicher, Dienstleistungsaufträge, Unternehmensgründungsberatung; Einstweilige Verfügung, Antrag, Frist, verfahrensrechtliche; Einstweilige Verfügung, Möglichkeit der Rechtsverletzung, Beeinträchtigung der Interessen des Bieters, Bescheinigungslast, Rechtsschutzinteresse; Einstweilige Verfügung, Möglichkeit der Schadenseintritts, nicht denkunmögliche rechtswidrige Bestbieterermittlung, interner Vergabevorschlag; Einstweilige Verfügung, gelindestes Mittel, Aussetzung des Verfahrens, Untersagung der Zuschlagserteilung; Einstweilige Verfügung, Interessenabwägung, kein Überwiegen der nachteiligen Folgen bei Möglichkeit zu interimistischen Maßnahmen;

Dokumentnummer

VERGT_19990322_N_14_99_5_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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