RS Verg 1999/3/29 N-11/99-18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1999
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Norm

BVergG 1997 §109 Abs8
ABGB §862a
  1. ABGB § 862a heute
  2. ABGB § 862a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Geht die Verständigung der B-VKK von der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach den Amtsstunden und zu einem Zeitpunkt, zu dem das Büro nicht mehr besetzt ist, beim Auftraggeber per Telefax ein, hat der Auftraggeber keine Kenntnis von der Verständigung und beginnt daher die Sperrfrist des § 109 Abs 8 BVergG nicht schon mit diesem Zeitpunkt zu laufen, mag auch wenig später in einer nahegelegenen Amtsräumlichkeit der Zuschlag erteilt worden sein. Dem Auftraggeber kann es nicht zugemutet werden, zu den genannten Zeiten das Faxgerät ständig unter Beobachtung zu halten.Geht die Verständigung der B-VKK von der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach den Amtsstunden und zu einem Zeitpunkt, zu dem das Büro nicht mehr besetzt ist, beim Auftraggeber per Telefax ein, hat der Auftraggeber keine Kenntnis von der Verständigung und beginnt daher die Sperrfrist des Paragraph 109, Absatz 8, BVergG nicht schon mit diesem Zeitpunkt zu laufen, mag auch wenig später in einer nahegelegenen Amtsräumlichkeit der Zuschlag erteilt worden sein. Dem Auftraggeber kann es nicht zugemutet werden, zu den genannten Zeiten das Faxgerät ständig unter Beobachtung zu halten.

Entscheidungstexte

  • S-25/99-17
    Entscheidungstext Bundes-Vergabekontrollkommission Beschluss 09.03.1999 S-25/99-17
    ua
  • N-11/99-13
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 19.03.1999 N-11/99-13
  • N-11/99-18
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 29.03.1999 N-11/99-18

Schlagworte

Zuschlag und Leistungsvertrag, Zuschlagserteilung nach Ablauf der Zuschlagsfrist, Bindung des Auftraggebers an seine Erklärung;

Anmerkung

Vgl VfGH 21.6.2001, B 2037/99

Dokumentnummer

VERGR_19990329_N_11_99_18_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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