Norm
AVG §76 Abs1Rechtssatz
Die Vorschrift des § 46 Abs 2 ZPO, wonach die zum Kostenersatz verpflichteten Personen, wenn sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes in der Hauptsache solidarisch zu haften haben, auch für den Kostenersatz solidarisch haften, ist für den Kostenersatz im Verfahren vor dem Bundesvergabeamt analog anzuwenden.Die Vorschrift des Paragraph 46, Absatz 2, ZPO, wonach die zum Kostenersatz verpflichteten Personen, wenn sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes in der Hauptsache solidarisch zu haften haben, auch für den Kostenersatz solidarisch haften, ist für den Kostenersatz im Verfahren vor dem Bundesvergabeamt analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Kosten, Barauslagen der Behörde, Sachverständigengebühr, Kostentragung, Solidarhaftung;Dokumentnummer
VERGR_19990409_N_26_98_23_01