Norm
BVergG 1997 §16 Abs3Rechtssatz
Die §§ 16 Abs 3, 52 Abs 1 Z 2 BVergG sind verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass eine negative Auskunft gem § 28b AuslBG bloß ein Indiz für das Fehlen der beruflichen Zuverlässigkeit liefert, es dem Bieter aber offensteht, Umstände darzutun, die trotz zweimaliger Verurteilung nach dem AuslBG seine Zuverlässigkeit als gegeben erscheinen lassen.Die Paragraphen 16, Absatz 3, 52, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG sind verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass eine negative Auskunft gem Paragraph 28 b, AuslBG bloß ein Indiz für das Fehlen der beruflichen Zuverlässigkeit liefert, es dem Bieter aber offensteht, Umstände darzutun, die trotz zweimaliger Verurteilung nach dem AuslBG seine Zuverlässigkeit als gegeben erscheinen lassen.
Der Auftraggeber hat zu beachten, ob die konkreten Verurteilungen zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe geeignet sind, die berufliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen, wobei insbesondere auch darauf Rücksicht zu nehmen ist, welche konkreten organisatorischen und personellen Maßnahmen in der Zwischenzeit von dem betroffenen Unternehmen vorgenommen wurden.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
bbl 1999/189 = Connex 1999/5, 54Schlagworte
Ausscheiden von Angeboten, berufliche Zuverlässigkeit, negative Auskunft nach dem AuslBG nur Indiz, verfassungskonforme Interpretation;Dokumentnummer
VERGR_19990413_S_48_99_8_01