RS Verg 1999/4/23 G-2/99-6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1999
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Norm

BVergG 1997 §11 Abs1 Z3
B-VG Art126b Abs2
  1. B-VG Art. 126b heute
  2. B-VG Art. 126b gültig ab 20.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2009
  3. B-VG Art. 126b gültig von 01.01.2004 bis 19.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 126b gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 126b gültig von 01.01.1978 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 539/1977
  6. B-VG Art. 126b gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  7. B-VG Art. 126b gültig von 14.08.1948 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  8. B-VG Art. 126b gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 126b gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Auch ein Verein iSd VereinsG kann eine Unternehmung iSd Art 126b Abs 2 B-VG sein.Auch ein Verein iSd VereinsG kann eine Unternehmung iSd Artikel 126 b, Absatz 2, B-VG sein.

Für die Frage ob eine Beherrschung iSd Art 126b B-VG durch den Bund gegeben ist, sind nicht ausschließlich die gesetzlichen Grundlagen ausschlaggebend, sondern es sind auch die Satzung oder sonstigen Verträge zu berücksichtigen, die zu einer entsprechenden finanziellen, organisatorischen oder sonstigen Beherrschung führen können. Von einer Beherrschung des Vereins durch den Bund ist dann auszugehen, wenn trotz der zweigliedrigen Struktur (Verein hat nur zwei Mitglieder) dem Bund in der Generalversammlung ein deutliches Übergewicht zukommt und der Bund jedenfalls die Hälfte der Vorstandsmitglieder stellt, worunter zwingend auch der Obmann ist und diesem ein Dirimierungsrecht zukommt.Für die Frage ob eine Beherrschung iSd Artikel 126 b, B-VG durch den Bund gegeben ist, sind nicht ausschließlich die gesetzlichen Grundlagen ausschlaggebend, sondern es sind auch die Satzung oder sonstigen Verträge zu berücksichtigen, die zu einer entsprechenden finanziellen, organisatorischen oder sonstigen Beherrschung führen können. Von einer Beherrschung des Vereins durch den Bund ist dann auszugehen, wenn trotz der zweigliedrigen Struktur (Verein hat nur zwei Mitglieder) dem Bund in der Generalversammlung ein deutliches Übergewicht zukommt und der Bund jedenfalls die Hälfte der Vorstandsmitglieder stellt, worunter zwingend auch der Obmann ist und diesem ein Dirimierungsrecht zukommt.

Entscheidungstexte

  • G-7/97-4
    Entscheidungstext Bundes-Vergabekontrollkommission Gutachten 17.02.1998 G-7/97-4
    Vgl auch
  • G-2/99-6
    Entscheidungstext Bundes-Vergabekontrollkommission Gutachten 23.04.1999 G-2/99-6

Schlagworte

Geltungsbereich, persönlicher, Unternehmen des Bundes, Unternehmung iSd Art 126b B-VG, Beherrschung;

Dokumentnummer

VERGR_19990423_G_2_99_6_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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