Norm
BVergG 1997 §11 Abs1 Z3Rechtssatz
Auch ein Verein iSd VereinsG kann eine Unternehmung iSd Art 126b Abs 2 B-VG sein.Auch ein Verein iSd VereinsG kann eine Unternehmung iSd Artikel 126 b, Absatz 2, B-VG sein.
Für die Frage ob eine Beherrschung iSd Art 126b B-VG durch den Bund gegeben ist, sind nicht ausschließlich die gesetzlichen Grundlagen ausschlaggebend, sondern es sind auch die Satzung oder sonstigen Verträge zu berücksichtigen, die zu einer entsprechenden finanziellen, organisatorischen oder sonstigen Beherrschung führen können. Von einer Beherrschung des Vereins durch den Bund ist dann auszugehen, wenn trotz der zweigliedrigen Struktur (Verein hat nur zwei Mitglieder) dem Bund in der Generalversammlung ein deutliches Übergewicht zukommt und der Bund jedenfalls die Hälfte der Vorstandsmitglieder stellt, worunter zwingend auch der Obmann ist und diesem ein Dirimierungsrecht zukommt.Für die Frage ob eine Beherrschung iSd Artikel 126 b, B-VG durch den Bund gegeben ist, sind nicht ausschließlich die gesetzlichen Grundlagen ausschlaggebend, sondern es sind auch die Satzung oder sonstigen Verträge zu berücksichtigen, die zu einer entsprechenden finanziellen, organisatorischen oder sonstigen Beherrschung führen können. Von einer Beherrschung des Vereins durch den Bund ist dann auszugehen, wenn trotz der zweigliedrigen Struktur (Verein hat nur zwei Mitglieder) dem Bund in der Generalversammlung ein deutliches Übergewicht zukommt und der Bund jedenfalls die Hälfte der Vorstandsmitglieder stellt, worunter zwingend auch der Obmann ist und diesem ein Dirimierungsrecht zukommt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geltungsbereich, persönlicher, Unternehmen des Bundes, Unternehmung iSd Art 126b B-VG, Beherrschung;Dokumentnummer
VERGR_19990423_G_2_99_6_02