RS Verg 1999/4/29 N-21/99-7

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Veröffentlicht am 29.04.1999
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Rechtssatz

Die Behauptung, eine Nichtanwendung des Rechtsschutzteiles des Bundesvergabegesetzes auf Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte sei verfassungswidrig, trifft nicht zu. Schon die hiefür aufgestellte Prämisse, es gebe dann für diesen Bereich zwar materielles Vergaberecht nicht jedoch Rechtsschutzeinrichtungen, ist falsch. Die durch § 13 BVergG bewirkte Anwendbarkeit der ÖNORM A 2050 ist als gesetzliche Regelung der aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis erwachsenden Rechte und Pflichten anzusehen, die mangels einer durch das Gesetz normierten Sonderzuständigkeit einer anderen Behörde als bürgerliche Rechtssache gemäß § 1 JN in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt.Die Behauptung, eine Nichtanwendung des Rechtsschutzteiles des Bundesvergabegesetzes auf Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte sei verfassungswidrig, trifft nicht zu. Schon die hiefür aufgestellte Prämisse, es gebe dann für diesen Bereich zwar materielles Vergaberecht nicht jedoch Rechtsschutzeinrichtungen, ist falsch. Die durch Paragraph 13, BVergG bewirkte Anwendbarkeit der ÖNORM A 2050 ist als gesetzliche Regelung der aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis erwachsenden Rechte und Pflichten anzusehen, die mangels einer durch das Gesetz normierten Sonderzuständigkeit einer anderen Behörde als bürgerliche Rechtssache gemäß Paragraph eins, JN in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt.

Entscheidungstexte

  • N-21/99-7
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 29.04.1999 N-21/99-7

Schlagworte

Rechtsschutz, Unterschwellenwertbereich, Verfassungskonformität;

Dokumentnummer

VERGR_19990429_N_21_99_7_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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