Norm
BVergG 1997 §113 Abs3Rechtssatz
Das in einem Nachprüfungsverfahren nach Zuschlagserteilung gestellte Begehren auf Aufhebung der Vergabe und Erteilung des Zuschlags an den antragstellenden Bieter, ist unzulässig. Ebenso unzulässig ist der Antrag auf, "Feststellung, ob die Vergabe an den Billigstbieter erfolgt ist".
Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Antrag, Begehren, zulässiges;Dokumentnummer
VERGR_19990510_F_7_99_6_02