RS Verg 1999/5/12 S-65/99-15

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Veröffentlicht am 12.05.1999
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Norm

BVergG 1997 §109 Abs8
ABGB §879
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Gem § 54 Abs 1 BVergG kommt es für die Zuschlagserteilung auf den Zeitpunkt an, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebots erhält. Dieser liegt im vorliegenden Fall nach dem Zeitpunkt, zu dem die vergebende Stelle von der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 109 Abs 7 BVergG verständigt worden ist, mag auch die vergebende Stelle das Zuschlagsschreiben an jenem Tag abgefertigt haben, an dem ihr die Verständigung der B-VKK zugegangen ist. Die vergebende Stelle hat daher den Zuschlag entgegen dem Verbot des § 109 Abs 8 BVergG erteilt, womit der Zuschlag gemäß dieser Bestimmung nichtig ist.Gem Paragraph 54, Absatz eins, BVergG kommt es für die Zuschlagserteilung auf den Zeitpunkt an, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebots erhält. Dieser liegt im vorliegenden Fall nach dem Zeitpunkt, zu dem die vergebende Stelle von der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß Paragraph 109, Absatz 7, BVergG verständigt worden ist, mag auch die vergebende Stelle das Zuschlagsschreiben an jenem Tag abgefertigt haben, an dem ihr die Verständigung der B-VKK zugegangen ist. Die vergebende Stelle hat daher den Zuschlag entgegen dem Verbot des Paragraph 109, Absatz 8, BVergG erteilt, womit der Zuschlag gemäß dieser Bestimmung nichtig ist.

Entscheidungstexte

  • N-14/98-13
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 29.06.1998 N-14/98-13
  • N-33/98-17
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 30.11.1998 N-33/98-17
    Vgl auch
  • S-65/99-15
    Entscheidungstext Bundes-Vergabekontrollkommission Empfehlung 12.05.1999 S-65/99-15

Schlagworte

Schlichtungsverfahren, Zuschlag während der Sperrfrist, Nichtigkeit;

Dokumentnummer

VERGR_19990512_S_65_99_15_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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