Norm
BVergG 1997 §109 Abs8Rechtssatz
Gem § 54 Abs 1 BVergG kommt es für die Zuschlagserteilung auf den Zeitpunkt an, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebots erhält. Dieser liegt im vorliegenden Fall nach dem Zeitpunkt, zu dem die vergebende Stelle von der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 109 Abs 7 BVergG verständigt worden ist, mag auch die vergebende Stelle das Zuschlagsschreiben an jenem Tag abgefertigt haben, an dem ihr die Verständigung der B-VKK zugegangen ist. Die vergebende Stelle hat daher den Zuschlag entgegen dem Verbot des § 109 Abs 8 BVergG erteilt, womit der Zuschlag gemäß dieser Bestimmung nichtig ist.Gem Paragraph 54, Absatz eins, BVergG kommt es für die Zuschlagserteilung auf den Zeitpunkt an, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebots erhält. Dieser liegt im vorliegenden Fall nach dem Zeitpunkt, zu dem die vergebende Stelle von der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß Paragraph 109, Absatz 7, BVergG verständigt worden ist, mag auch die vergebende Stelle das Zuschlagsschreiben an jenem Tag abgefertigt haben, an dem ihr die Verständigung der B-VKK zugegangen ist. Die vergebende Stelle hat daher den Zuschlag entgegen dem Verbot des Paragraph 109, Absatz 8, BVergG erteilt, womit der Zuschlag gemäß dieser Bestimmung nichtig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schlichtungsverfahren, Zuschlag während der Sperrfrist, Nichtigkeit;Dokumentnummer
VERGR_19990512_S_65_99_15_01