RS Verg 1999/5/17 N-17/96-34

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Veröffentlicht am 17.05.1999
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Norm

BVergG 1993 §1 Abs3
BVergG 1993 §91
JN §1

Rechtssatz

Bei einer Förderquote des Bundes in Höhe von maximal 25% der Gesamtkosten des Projektes ist eine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zu verneinen, mag auch eine andere Gebietskörperschaft eine Förderung von ebenfalls 25% übernommen haben.

Sowohl die Rsp des EuGH als auch jene des VfGH stehen einer - aus gemeinschaftsrechtlichen Argumenten abgeleiteten - subsidiären Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes entgegen.

Entscheidungstexte

  • N-17/96-34
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 17.05.1999 N-17/96-34

Schlagworte

Geltungsbereich, persönlicher, öffentlicher Auftraggeber, Auftragsvergabe durch privatrechtliches Unternehmen, Beteiligung von Gebietskörperschaften; Geltungsbereich, sachlicher, Bauaufträge, privater Auftraggeber, Förderung durch öffentliche Auftraggeber;

Dokumentnummer

VERGR_19990517_N_17_96_34_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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