Rechtssatz
Bei einer Förderquote des Bundes in Höhe von maximal 25% der Gesamtkosten des Projektes ist eine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zu verneinen, mag auch eine andere Gebietskörperschaft eine Förderung von ebenfalls 25% übernommen haben.
Sowohl die Rsp des EuGH als auch jene des VfGH stehen einer - aus gemeinschaftsrechtlichen Argumenten abgeleiteten - subsidiären Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes entgegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geltungsbereich, persönlicher, öffentlicher Auftraggeber, Auftragsvergabe durch privatrechtliches Unternehmen, Beteiligung von Gebietskörperschaften; Geltungsbereich, sachlicher, Bauaufträge, privater Auftraggeber, Förderung durch öffentliche Auftraggeber;Dokumentnummer
VERGR_19990517_N_17_96_34_02