RS Verg 1999/5/25 N-22/99-7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1999
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Norm

BVergG 1997 §109 Abs8
ABGB §879
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen das Verbot der Zuschlagserteilung während der Sperrfrist des § 109 Abs 8 BVergG führt zur absoluten Nichtigkeit des Vertrages, der Vertrag entfaltet ex tunc keine Wirkungen. Aus dem Verbotszweck der Norm folgt, daß sich jeder auf die Rechtsunwirksamkeit des Vertrages berufen kann. Eine besondere Geltendmachung der Nichtigkeit (zB in Form einer Anfechtung) ist nicht erforderlich; die Nichtigkeit ist auch von Amts wegen wahrzunehmen.Ein Verstoß gegen das Verbot der Zuschlagserteilung während der Sperrfrist des Paragraph 109, Absatz 8, BVergG führt zur absoluten Nichtigkeit des Vertrages, der Vertrag entfaltet ex tunc keine Wirkungen. Aus dem Verbotszweck der Norm folgt, daß sich jeder auf die Rechtsunwirksamkeit des Vertrages berufen kann. Eine besondere Geltendmachung der Nichtigkeit (zB in Form einer Anfechtung) ist nicht erforderlich; die Nichtigkeit ist auch von Amts wegen wahrzunehmen.

Entscheidungstexte

  • N-14/98-13
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 29.06.1998 N-14/98-13
  • N-33/98-17
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 30.11.1998 N-33/98-17
    Vgl auch
  • S-65/99-15
    Entscheidungstext Bundes-Vergabekontrollkommission Empfehlung 12.05.1999 S-65/99-15
  • N-22/99-7
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 25.05.1999 N-22/99-7

Schlagworte

Schlichtungsverfahren, Zuschlag während der Sperrfrist, Nichtigkeit, amtswegige Wahrnehmung;

Dokumentnummer

VERGR_19990525_N_22_99_7_03
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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