Norm
BVergG 1997 §109 Abs8Rechtssatz
Ein Verstoß gegen das Verbot der Zuschlagserteilung während der Sperrfrist des § 109 Abs 8 BVergG führt zur absoluten Nichtigkeit des Vertrages, der Vertrag entfaltet ex tunc keine Wirkungen. Aus dem Verbotszweck der Norm folgt, daß sich jeder auf die Rechtsunwirksamkeit des Vertrages berufen kann. Eine besondere Geltendmachung der Nichtigkeit (zB in Form einer Anfechtung) ist nicht erforderlich; die Nichtigkeit ist auch von Amts wegen wahrzunehmen.Ein Verstoß gegen das Verbot der Zuschlagserteilung während der Sperrfrist des Paragraph 109, Absatz 8, BVergG führt zur absoluten Nichtigkeit des Vertrages, der Vertrag entfaltet ex tunc keine Wirkungen. Aus dem Verbotszweck der Norm folgt, daß sich jeder auf die Rechtsunwirksamkeit des Vertrages berufen kann. Eine besondere Geltendmachung der Nichtigkeit (zB in Form einer Anfechtung) ist nicht erforderlich; die Nichtigkeit ist auch von Amts wegen wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schlichtungsverfahren, Zuschlag während der Sperrfrist, Nichtigkeit, amtswegige Wahrnehmung;Dokumentnummer
VERGR_19990525_N_22_99_7_03