Norm
BVergG 1997 §11 Abs1 Z1Rechtssatz
Ein durch den Landeshauptmann im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung vergebener Bauauftrag unterliegt der Erstreckungsverordnung 1995, weil der Landeshauptmann hier im Rahmen der Auftragsverwaltung gem Art 104 B-VG tätig wird und die Bundesstraßenverwaltung in die Zuständigkeit des BMwA fällt.Ein durch den Landeshauptmann im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung vergebener Bauauftrag unterliegt der Erstreckungsverordnung 1995, weil der Landeshauptmann hier im Rahmen der Auftragsverwaltung gem Artikel 104, B-VG tätig wird und die Bundesstraßenverwaltung in die Zuständigkeit des BMwA fällt.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
bbl 1999/242 = Connex 1999/9, 55Schlagworte
Erweiterung des Rechtsschutzbereiches, Erstreckungsverordnung des BMwA, Beachtung auch im Rahmen der Auftragsverwaltung;Dokumentnummer
VERGR_19990608_N_18_99_13_01