Norm
BVergG 1997 §16 Abs1Rechtssatz
Ein widersprüchliches Angebot liegt vor, wenn der Bieter im zur Verlesung bestimmten Blatt der Angebotsunterlagen irrtümlich nicht den Gesamtpreis sondern bloß den Preis für die Grundausstattung eingetragen hat, während sich aus anderen, aber nicht zur Verlesung bestimmten Teilen des Angebotes der korrekte Gesamtpreis ergibt, dieser aber eben nicht verlesen worden ist. Eine Behebung dieses Widerspruches durch Irrtumsanfechtung des Angebotes ist nicht zulässig, weil die Irrtumsanfechtung dem Bieter insoweit ein Gestaltungsrecht zu einer nachträglichen Änderungen seines Angebotes einräumen würde. Überdies kann es sich bei einer solchen Sachlage bei dem verlesenen Preis nicht um einen angemessenen Preis iSd § 16 Abs 1 BVergG handeln.Ein widersprüchliches Angebot liegt vor, wenn der Bieter im zur Verlesung bestimmten Blatt der Angebotsunterlagen irrtümlich nicht den Gesamtpreis sondern bloß den Preis für die Grundausstattung eingetragen hat, während sich aus anderen, aber nicht zur Verlesung bestimmten Teilen des Angebotes der korrekte Gesamtpreis ergibt, dieser aber eben nicht verlesen worden ist. Eine Behebung dieses Widerspruches durch Irrtumsanfechtung des Angebotes ist nicht zulässig, weil die Irrtumsanfechtung dem Bieter insoweit ein Gestaltungsrecht zu einer nachträglichen Änderungen seines Angebotes einräumen würde. Überdies kann es sich bei einer solchen Sachlage bei dem verlesenen Preis nicht um einen angemessenen Preis iSd Paragraph 16, Absatz eins, BVergG handeln.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausscheiden von Angeboten, widersprüchliche, irrtümlich falsche Angabe des Gesamtpreises, keine Mängelbehebung;Anmerkung
Vgl auch die das selbe Vergabeverfahren betreffenden Verfahren B-VKK 30.3.1999 S-35/99-16 BVA 20.4.1999 N-20/99-9 BVA 12.5.1999 N-20/99-21Dokumentnummer
VERGR_19990621_N_24_99_8_08