Norm
BVergG 1997 §41 Abs2Rechtssatz
Im Vergabeverfahren darf nur der bei der Angebotsöffnung verlesene Gesamtpreis des Angebots berücksichtigt werden. Eine nach Angebotsverlesung vorgenommene Abänderung des verlesenen Endpreises, mag dieser neue Preis auch bereits im nicht verlesenen Teil des ursprünglichen Angebots enthalten gewesen sein und die Divergenz zum verlesenen Gesamtpreis auf einem Irrtum des Bieters beruhen, ist im Hinblick auf die damit objektiv gegebene Manipulationsgefahr jedenfalls unzulässig.
Irrtümer sind im Vergaberecht nicht nach den Vorschriften des ABGB zu behandeln sondern können im Vergabeverfahren nicht geltend gemacht werden. Sie müssen zum Ausscheiden des Angebots führen, wenn sie dem Irrenden durch das über die Irrtumsanfechtung vermittelte Gestaltungsrecht die nachträgliche Abänderung seines Angebots erlauben würden. Andernfalls würde die zivilrechtliche Irrtumsanfechtung dem Bieter nicht nur Manipulationsmöglichkeiten einräumen, sondern insbesondere das Verbot nachträglicher Abänderungen des Angebots unterlaufen. Berücksichtigt aber der Auftraggeber eine Änderung der ursprünglichen Angebote eines einzelnen Bieters, so wird dieser gegenüber seinen Konkurrenten begünstigt, was den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter verletzt und der Transparenz des Verfahrens abträglich ist.
Die Unzulässigkeit der nachträglichen Angebotsänderung hängt nicht davon ab, ob sich hieraus preislich eine Vorreihung des Bieters ergeben würde. Eine nachträgliche Angebotsänderung ist selbst dann unzulässig, wenn sich infolge der Irrtumsanfechtung eine Erhöhung des Preises ergäbe.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angebot, Änderungsverbot, Irrtumsanfechtung, Erklärungsirrtum;Anmerkung
Vgl auch die das selbe Vergabeverfahren betreffenden Verfahren B-VKK 30.3.1999 S-35/99-16 BVA 20.4.1999 N-20/99-9 BVA 12.5.1999 N-20/99-21Dokumentnummer
VERGR_19990621_N_24_99_8_02