RS Verg 1999/6/21 N-24/99-8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1999
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Norm

BVergG 1997 §41 Abs2
BVergG 1997 §42 Abs6
BVergG 1997 §46 Abs4
BVergG 1997 §51
ÖNORM A 2050 (1993) Pkt4.2.6
ABGB §871
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Im Vergabeverfahren darf nur der bei der Angebotsöffnung verlesene Gesamtpreis des Angebots berücksichtigt werden. Eine nach Angebotsverlesung vorgenommene Abänderung des verlesenen Endpreises, mag dieser neue Preis auch bereits im nicht verlesenen Teil des ursprünglichen Angebots enthalten gewesen sein und die Divergenz zum verlesenen Gesamtpreis auf einem Irrtum des Bieters beruhen, ist im Hinblick auf die damit objektiv gegebene Manipulationsgefahr jedenfalls unzulässig.

Irrtümer sind im Vergaberecht nicht nach den Vorschriften des ABGB zu behandeln sondern können im Vergabeverfahren nicht geltend gemacht werden. Sie müssen zum Ausscheiden des Angebots führen, wenn sie dem Irrenden durch das über die Irrtumsanfechtung vermittelte Gestaltungsrecht die nachträgliche Abänderung seines Angebots erlauben würden. Andernfalls würde die zivilrechtliche Irrtumsanfechtung dem Bieter nicht nur Manipulationsmöglichkeiten einräumen, sondern insbesondere das Verbot nachträglicher Abänderungen des Angebots unterlaufen. Berücksichtigt aber der Auftraggeber eine Änderung der ursprünglichen Angebote eines einzelnen Bieters, so wird dieser gegenüber seinen Konkurrenten begünstigt, was den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter verletzt und der Transparenz des Verfahrens abträglich ist.

Die Unzulässigkeit der nachträglichen Angebotsänderung hängt nicht davon ab, ob sich hieraus preislich eine Vorreihung des Bieters ergeben würde. Eine nachträgliche Angebotsänderung ist selbst dann unzulässig, wenn sich infolge der Irrtumsanfechtung eine Erhöhung des Preises ergäbe.

Entscheidungstexte

  • F-23/97-13
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 23.01.1998 F-23/97-13
  • S-35/99-16
    Entscheidungstext Bundes-Vergabekontrollkommission Empfehlung 30.03.1999 S-35/99-16
  • N-24/99-8
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 21.06.1999 N-24/99-8

Schlagworte

Angebot, Änderungsverbot, Irrtumsanfechtung, Erklärungsirrtum;

Anmerkung

Vgl auch die das selbe Vergabeverfahren betreffenden Verfahren B-VKK 30.3.1999 S-35/99-16 BVA 20.4.1999 N-20/99-9 BVA 12.5.1999 N-20/99-21

Dokumentnummer

VERGR_19990621_N_24_99_8_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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