Norm
AVG §76 Abs1Rechtssatz
Ist einer Bietergemeinschaft der Ersatz der Barauslagen der Behörde aufzuerlegen, sind mangels Rechtsfähigkeit der Bietergemeinschaft sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft als Antragsteller anzusehen und daher die Kosten auf diese angemessen zu verteilen, was mangels eines anderen Differenzierungskriteriums zu einer gleichmäßigen Aufteilung führt.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
bbl 1999/239 = Connex 1999/9, 52Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Kosten, Barauslagen der Behörde, Kostentragung, Bietergemeinschaft;Dokumentnummer
VERGR_19990707_F_14_99_10_02