Rechtssatz
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen, gemäß § 6 Abs. 2 AVG kann die Zuständigkeit der Behörde durch Vereinbarung der Parteien weder begründet noch geändert werden. Daher kommt eine vertragliche Überbindung oder Selbstbindung des Ausschreibenden bei einem Sachverhalt, bei welchem der sachliche Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes nicht gegeben ist, nicht in Betracht.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen, gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AVG kann die Zuständigkeit der Behörde durch Vereinbarung der Parteien weder begründet noch geändert werden. Daher kommt eine vertragliche Überbindung oder Selbstbindung des Ausschreibenden bei einem Sachverhalt, bei welchem der sachliche Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes nicht gegeben ist, nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
Connex 1999/12, 52Schlagworte
Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, Geltungsbereich, sachlicher, Vereinbarung der Parteien;Dokumentnummer
VERGR_19990712_N_30_99_7_02