Norm
BVergG 1997 §52 Abs1 Z1Rechtssatz
§ 349 Abs 3 GewO sieht bei Unklarheiten über den Umfang der gewerberechtlichen Befugnis eine amtswegige Antragspflicht zur Herbeiführung einer Entscheidung des BMwA vor. Ist dem BVA nach der vorliegenden Gewerbeberechtigung sowie den einschlägigen Bestimmungen der GewO eine Bestimmung des Umfanges einer gewerberechtlichen Befugnis nicht möglich, ist das Ermittlungsverfahren auszusetzen.Paragraph 349, Absatz 3, GewO sieht bei Unklarheiten über den Umfang der gewerberechtlichen Befugnis eine amtswegige Antragspflicht zur Herbeiführung einer Entscheidung des BMwA vor. Ist dem BVA nach der vorliegenden Gewerbeberechtigung sowie den einschlägigen Bestimmungen der GewO eine Bestimmung des Umfanges einer gewerberechtlichen Befugnis nicht möglich, ist das Ermittlungsverfahren auszusetzen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Aussetzung, Umfang der gewerberechtlichen Befugnis, Entscheidung durch BMwA;Dokumentnummer
VERGR_19990714_F_6_99_19_01