RS Verg 1999/7/29 N-22/99-19;, N-29/99-4;, F-19/99-4;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.1999
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Norm

BVergG 1997 §113 Abs1
AVG §38
EGV Art234

Rechtssatz

Ist beim EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig, dessen Ausgang auch für das vor dem BVA anhängige Verfahren eine wesentliche Grundlage darstellt, um in der Hauptsache entscheiden zu können, kann das BVA das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH aussetzen.

Entscheidungstexte

  • N-22/99-19 ua
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 29.07.1999 N-22/99-19 ua

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Aussetzung, Vorfrage, zu einer Vorfrage anhängiges Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH;

Dokumentnummer

VERGR_19990729_N_22_99_19_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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