Norm
BVergG 1997 §113 Abs1Rechtssatz
Ist beim EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig, dessen Ausgang auch für das vor dem BVA anhängige Verfahren eine wesentliche Grundlage darstellt, um in der Hauptsache entscheiden zu können, kann das BVA das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH aussetzen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Aussetzung, Vorfrage, zu einer Vorfrage anhängiges Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH;Dokumentnummer
VERGR_19990729_N_22_99_19_01