RS Verg 1999/8/26 F-12/99-10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1999
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Norm

BVergG 1997 §113 Abs3
BVergG 1997 §115 Abs5 Z6
AVG §13 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die in einem Nachprüfungsverfahren nach Zuschlagserteilung gestellten Anträge auf Feststellung, "daß zwei Mitbieter aufgrund des Fehlens eines in der Ausschreibung geforderten Vadiums auszuscheiden gewesen wären", "daß sie (Anm: die Antragstellerin) nach erfolgtem Ausscheiden der Mitbieter gemäß den Zuschlagskriterien als Bestbieter zu ermitteln gewesen wäre" sowie "daß der Rechtsverstoß des Auftraggebers, entgegen den Bestimmungen der Ausschreibung von der Ausscheidung abzusehen, vorliegt" finden im BVergG keine Deckung. Die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kommt nicht in Betracht, die Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen.Die in einem Nachprüfungsverfahren nach Zuschlagserteilung gestellten Anträge auf Feststellung, "daß zwei Mitbieter aufgrund des Fehlens eines in der Ausschreibung geforderten Vadiums auszuscheiden gewesen wären", "daß sie Anmerkung, die Antragstellerin) nach erfolgtem Ausscheiden der Mitbieter gemäß den Zuschlagskriterien als Bestbieter zu ermitteln gewesen wäre" sowie "daß der Rechtsverstoß des Auftraggebers, entgegen den Bestimmungen der Ausschreibung von der Ausscheidung abzusehen, vorliegt" finden im BVergG keine Deckung. Die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kommt nicht in Betracht, die Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • F-12/99-10
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 26.08.1999 F-12/99-10

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Antrag, Begehren, zulässiges, Feststellungskompetenz nach Zuschlagserteilung;

Dokumentnummer

VERGR_19990826_F_12_99_10_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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