Norm
BVergG 1997 §113 Abs3Rechtssatz
Die in einem Nachprüfungsverfahren nach Zuschlagserteilung gestellten Anträge auf Feststellung, "daß zwei Mitbieter aufgrund des Fehlens eines in der Ausschreibung geforderten Vadiums auszuscheiden gewesen wären", "daß sie (Anm: die Antragstellerin) nach erfolgtem Ausscheiden der Mitbieter gemäß den Zuschlagskriterien als Bestbieter zu ermitteln gewesen wäre" sowie "daß der Rechtsverstoß des Auftraggebers, entgegen den Bestimmungen der Ausschreibung von der Ausscheidung abzusehen, vorliegt" finden im BVergG keine Deckung. Die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kommt nicht in Betracht, die Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen.Die in einem Nachprüfungsverfahren nach Zuschlagserteilung gestellten Anträge auf Feststellung, "daß zwei Mitbieter aufgrund des Fehlens eines in der Ausschreibung geforderten Vadiums auszuscheiden gewesen wären", "daß sie Anmerkung, die Antragstellerin) nach erfolgtem Ausscheiden der Mitbieter gemäß den Zuschlagskriterien als Bestbieter zu ermitteln gewesen wäre" sowie "daß der Rechtsverstoß des Auftraggebers, entgegen den Bestimmungen der Ausschreibung von der Ausscheidung abzusehen, vorliegt" finden im BVergG keine Deckung. Die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kommt nicht in Betracht, die Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Antrag, Begehren, zulässiges, Feststellungskompetenz nach Zuschlagserteilung;Dokumentnummer
VERGR_19990826_F_12_99_10_02