RS Verg 1999/9/1 F-5/99-14

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Veröffentlicht am 01.09.1999
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Rechtssatz

Die Wirtschaftskammer Wien ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die zu dem Zweck gegründet wurde, die im Allgemeininteresse liegende Aufgabe der Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu erfüllen. Sie unterliegt hinsichtlich ihrer Leitung gem § 136 WKG der Aufsicht des Bundes, sodaß sie gemäß § 11 Abs 1 BVergG als öffentlicher Auftraggeber zu qualifizieren ist.Die Wirtschaftskammer Wien ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die zu dem Zweck gegründet wurde, die im Allgemeininteresse liegende Aufgabe der Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu erfüllen. Sie unterliegt hinsichtlich ihrer Leitung gem Paragraph 136, WKG der Aufsicht des Bundes, sodaß sie gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BVergG als öffentlicher Auftraggeber zu qualifizieren ist.

Entscheidungstexte

  • N-33/97-7
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 21.11.1997 N-33/97-7
  • F-8/98-9
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 18.06.1998 F-8/98-9
  • F-5/99-14
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 01.09.1999 F-5/99-14

Veröffentlichungen

bbl 2000/61 = Connex 1999/4, 37

Schlagworte

Geltungsbereich, persönlicher, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Wiener Wirtschaftskammer;

Dokumentnummer

VERGR_19990901_F_5_99_14_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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