Norm
BVergG 1997 §113 Abs2Rechtssatz
Der Antragsteller hat in seinem Nachprüfungsantrag den Auftraggeber zu bezeichnen. Das Fehlen der Bezeichnung des Auftraggebers ist einem Mängelbehebungsauftrag zugänglich. Es steht dem Antragsteller aber nicht frei, die Benennung des Auftraggebers einer späteren Erklärung vorzubehalten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Antrag, notwendiger Inhalt, Bezeichnung des Auftraggebers;Dokumentnummer
VERGR_19990913_N_35_99_15_01