Norm
BVergG 1997 §113 Abs2Text
BESCHEID
Der Senat 6 des Bundesvergabeamtes hat am 13. September 1999 durch den Senatspräsidenten des OGH Dr. Wolfram MASSAUER als Vorsitzenden und die Beisitzer Divisionär Ing. Mag. Dr. Ernst HLADIK als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Helmut HEINDL als Mitglied der Auftragnehmerseite entschieden:
Spruch:
Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 Bundesvergabegesetz (BVergG) 1997 BGBl I Nr. 56/1997 idF BGBl I Nr. 28/1998, BGBl I Nr. 80/1999 betreffend das Vergabeverfahren "Regel- und Steueranlage für das Wasserbaulabor des Institutes für Wasserbau und Wasserwirtschaft der Technischen Universität Graz" wird über die Anträge der XXX GesmbH, ***, vertreten durch ***, wie folgt entschieden:Im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Bundesvergabegesetz (BVergG) 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 1999, betreffend das Vergabeverfahren "Regel- und Steueranlage für das Wasserbaulabor des Institutes für Wasserbau und Wasserwirtschaft der Technischen Universität Graz" wird über die Anträge der römisch 30 GesmbH, ***, vertreten durch ***, wie folgt entschieden:
Begründung:
Die Antragstellerin stellte mit Eingabe vom 31. August 1999 den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, ihr Angebot auszuscheiden, den Antrag auf Nichtigerklärung verschiedener diskriminierender Spezifikationen, den Antrag auf Feststellung, dass das von ihr hinsichtlich der Leistungsverzeichnisposition Frequenzumrichter angebotene Fabrikat als gleichwertig zu akzeptieren sei, in eventu den Antrag auf Nichtigerklärung des gesamten bisherigen Vergabeverfahrens wegen diskriminierender Leistungsspezifikation und verband diese Anträge mit dem im Spruch ersichtlichen Begehren. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Ausschreibung hinsichtlich des geforderten Frequenzumrichters produktspezifisch sei und die hinsichtlich Wellenleistung und Ausgangsfrequenz des Frequenzumrichters in der Ausschreibung aufgestellten Leistungsanforderungen nicht erforderlich seien. Die aus dem Grunde der mangelnden Ausschreibungskonformität des der Antragstellerin angebotenen Frequenzumrichters erfolgte Ausscheidung sei daher rechtswidrig. Ließe man die unzulässige Produktspezifikation außer Acht, sei die Antragstellerin Bestbieterin, da sie das billigste Angebot abgegeben habe. Durch die rechtswidrige Ausscheidung drohe der Antragstellerin der Entgang des Erfüllungsinteresse im Ausmaß von mindestens ATS 500.000,-. Hinsichtlich des Auftragswerts führte die Antragstellerin aus, daß es sich bei der gegenständlichen Vergabe um einen Lieferauftrag einer zentralen Beschaffungsstelle handle und der für die Anwendung des Bundesvergabegesetzes erforderliche Auftragswert von in diesem Fall 1,8 Millionen Schilling im Hinblick auf den Angebotspreis der Antragstellerin (1,56 Millionen Schilling) sowie den Angebotspreis des nächstgereihten Bieters (1,97 Millionen Schilling) jedenfalls überschritten sei. Überdies seien bei der Berechnung des Auftragswertes die Rohrleitungsarbeiten und Pumpenlieferungen als Lose des Gesamtauftrages miteinzurechnen, sodass der maßgebliche Auftragswert 3,5 Millionen Schilling betrage. Hinsichtlich des Auftraggebers, dessen Entscheidungen Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens werden sollten, führte die Antragstellerin auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 31. August 1999 sowohl die Republik Österreich als auch die Technische Universität Graz als Körperschaft des öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungskörperschaft an. Auf Seite 2 dieses Schriftsatzes wurde das Institut für Wasserbau- und Wasserwirtschaft der Technischen Universität Graz als Auftraggeber bezeichnet, während auf Seite 3 dieses Schriftsatzes ausgeführt wurde, dass der Auftraggeber gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 BVergG als Bund dem persönlichen Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliege oder gemäß Z 2 leg.cit. dem persönlichen Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliege, wobei sich der Antrag für diesen Fall gegen die Technische Universität Graz als teilrechtsfähiger Rechtskörper richte.Die Antragstellerin stellte mit Eingabe vom 31. August 1999 den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, ihr Angebot auszuscheiden, den Antrag auf Nichtigerklärung verschiedener diskriminierender Spezifikationen, den Antrag auf Feststellung, dass das von ihr hinsichtlich der Leistungsverzeichnisposition Frequenzumrichter angebotene Fabrikat als gleichwertig zu akzeptieren sei, in eventu den Antrag auf Nichtigerklärung des gesamten bisherigen Vergabeverfahrens wegen diskriminierender Leistungsspezifikation und verband diese Anträge mit dem im Spruch ersichtlichen Begehren. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Ausschreibung hinsichtlich des geforderten Frequenzumrichters produktspezifisch sei und die hinsichtlich Wellenleistung und Ausgangsfrequenz des Frequenzumrichters in der Ausschreibung aufgestellten Leistungsanforderungen nicht erforderlich seien. Die aus dem Grunde der mangelnden Ausschreibungskonformität des der Antragstellerin angebotenen Frequenzumrichters erfolgte Ausscheidung sei daher rechtswidrig. Ließe man die unzulässige Produktspezifikation außer Acht, sei die Antragstellerin Bestbieterin, da sie das billigste Angebot abgegeben habe. Durch die rechtswidrige Ausscheidung drohe der Antragstellerin der Entgang des Erfüllungsinteresse im Ausmaß von mindestens ATS 500.000,-. Hinsichtlich des Auftragswerts führte die Antragstellerin aus, daß es sich bei der gegenständlichen Vergabe um einen Lieferauftrag einer zentralen Beschaffungsstelle handle und der für die Anwendung des Bundesvergabegesetzes erforderliche Auftragswert von in diesem Fall 1,8 Millionen Schilling im Hinblick auf den Angebotspreis der Antragstellerin (1,56 Millionen Schilling) sowie den Angebotspreis des nächstgereihten Bieters (1,97 Millionen Schilling) jedenfalls überschritten sei. Überdies seien bei der Berechnung des Auftragswertes die Rohrleitungsarbeiten und Pumpenlieferungen als Lose des Gesamtauftrages miteinzurechnen, sodass der maßgebliche Auftragswert 3,5 Millionen Schilling betrage. Hinsichtlich des Auftraggebers, dessen Entscheidungen Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens werden sollten, führte die Antragstellerin auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 31. August 1999 sowohl die Republik Österreich als auch die Technische Universität Graz als Körperschaft des öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungskörperschaft an. Auf Seite 2 dieses Schriftsatzes wurde das Institut für Wasserbau- und Wasserwirtschaft der Technischen Universität Graz als Auftraggeber bezeichnet, während auf Seite 3 dieses Schriftsatzes ausgeführt wurde, dass der Auftraggeber gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG als Bund dem persönlichen Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliege oder gemäß Ziffer 2, leg.cit. dem persönlichen Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliege, wobei sich der Antrag für diesen Fall gegen die Technische Universität Graz als teilrechtsfähiger Rechtskörper richte.
Das im Schlichtungsverfahren als Auftraggeber aufgetretene Institut für Wasserbau und Wasserwirtschaft der Technischen Universität Graz teilte am 2. September 1999 unter Vorlage des Auftragsschreibens und des Faxprotokolls mit, daß der gegenständliche Auftrag bereits am 2. September 1999 mittels Fax an die YYY & Co GesmbH vergeben worden sei. Die Antragstellerin nahm am 3. September 1999 Stellung zum Vorbringen des Auftraggebers vom 2. September 1999 führte aus, dass der Zuschlag nicht wirksam erteilt worden sei. Ferner stellte die Antragstellerin in der Eingabe vom 3. September 1999 den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit dem dem Auftraggeber "der Vollzug des Auftrages bzw. der Vollzug des Zuschlags" vom 2. September 1999 an die Firma YYY & Co GmbH bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Nachprüfungsverfahrens untersagt werde. Hinsichtlich des drohenden Schadens wurden in diesem Antrag auf einstweilige Verfügung keinerlei Angaben gemacht. Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Maßnahme wurde nicht näher ausgeführt, welcher juristischen Person der Vollzug des Auftrages untersagt werden solle. Der erkennende Senat wies mit Bescheid vom 6. September 1999, zugestellt mittels Telefax am 7. September 1999, Zl. N-35/99-10, den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 31. August 1999 ab, da das Vergabeverfahren bereits beendet worden sei und daher die begehrte Aussetzung des Vergabeverfahrens keine geeignete Maßnahme iSd § 116 Abs. 1 BVergG darstelle. Hinsichtlich der Nachprüfungsanträge vom 31. August 1999 stellt der erkennende Senat fest, dass diese dem gesetzlichen Antragserfordernis der genauen Bezeichnung des Auftraggebers gemäß § 115 Abs. 5 Z 2 BVergG nicht entsprächen, da wahlweise sowohl Bund als auch die Technische Universität Graz als Auftraggeber bezeichnet werde. Der Antragstellerin wurde daher mit Mängelbehebungsauftrag vom 6. September 1999, zugestellt mittels Telefax am 7. September 1999, Zl. N-35/99-11 gemäß § 13 Abs. 3 aufgetragen bis längstens 10. September 1999 mitzuteilen, ob als Auftraggeber der Bund oder die Technische Universität Graz bezeichnet werde. Hinsichtlich des im Schriftsatz vom 31. August 1999 enthaltenen Eventualantrags auf Nichtigerklärung des gesamten Vergabeverfahren wurde der Antragstellerin ferner mit gleichem Mängelbehebungsauftrag die Angabe der einzelnen Entscheidungen, die über die im Schriftsatz vom 31. August 1999 bereits genannten Entscheidungen hinaus angefochten werden, aufgetragen. Hinsichtlich des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 3. September 1999 wurde der Antragstellerin ferner gemäß § 13 Abs. 3 AVG die ziffernmäßige Angabe des geschätzten drohenden Schadens, die Angabe, welcher natürlichen oder juristischen Person mittels einstweiliger Verfügung ein bestimmtes Verfahren untersagt werden soll und die genaue Beschreibung, welches Verhalten mittels einstweiliger Verfügung untersagt werden soll, bis längstens 10. September 1999 aufgetragen. Mit Schriftsatz vom 9. September 1999 teilte die Antragstellerin mit, dass nach den vorliegenden Informationen die Beschaffung aus Bundesmitteln finanziert werde, die Auftragsvergabe daher nicht im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Technischen Universität Graz oder des Instituts für Wasserbau- und Wasserwirtschaft erfolgt sein könne und daher der Bund als Auftraggeber bezeichnet werde. Auf Seite 1 dieses Schriftsatzes wurde jedoch noch immer die Technische Universität Graz als Körperschaft öffentlichen Rechts als Antragsgegner benannt und wurde auf Seite 3 dieses Schriftsatzes ausgeführt, dass, falls sich entgegen den ersten erlangten Informationen herausstellen sollte, dass die Technische Universität Graz oder das Institut für Wasserbau- und Wasserwirtschaft doch im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit handle, es der Antragstellerin naturgemäß freistehen müsse, auf diese Neuerung mit der Erklärung zu reagieren, dass sich dann der Antrag gegen das jeweils in Betracht kommende teilrechtsfähige Rechtsobjekt richte. Hinsichtlich des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 3. September 1999 konkretisierte die Antragstellerin ihr Begehren nunmehr dahingehend, dass dem Bund (und seinen Organwaltern, damit auch dem Vorstand des Instituts für Wasserbau Dr. ZZZ, falls ihm Vertretungsmacht für den Bund zukomme) untersagt werden solle, die Zuschlagsentscheidung in eine Zuschlagserteilung umzuwandeln, d. h. namens des Bundes einen wirksamen Werkvertrag abzuschließen, diesen oder einen allenfalls zustandekommenden Werkvertrag in Vollzug zu setzen, d.h. die Erbringung von Leistungen durch die Firma YYY & Co GmbH zuzulassen und Rechnungen dieses Unternehmens zu zahlen. Ferner benannte die Antragstellerin weitere angefochtene Entscheidungen und führte aus, dass der Zuschlag vom 2. September 1999 als unwirksam anzusehen sei, da die VergabeDas im Schlichtungsverfahren als Auftraggeber aufgetretene Institut für Wasserbau und Wasserwirtschaft der Technischen Universität Graz teilte am 2. September 1999 unter Vorlage des Auftragsschreibens und des Faxprotokolls mit, daß der gegenständliche Auftrag bereits am 2. September 1999 mittels Fax an die YYY & Co GesmbH vergeben worden sei. Die Antragstellerin nahm am 3. September 1999 Stellung zum Vorbringen des Auftraggebers vom 2. September 1999 führte aus, dass der Zuschlag nicht wirksam erteilt worden sei. Ferner stellte die Antragstellerin in der Eingabe vom 3. September 1999 den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit dem dem Auftraggeber "der Vollzug des Auftrages bzw. der Vollzug des Zuschlags" vom 2. September 1999 an die Firma YYY & Co GmbH bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Nachprüfungsverfahrens untersagt werde. Hinsichtlich des drohenden Schadens wurden in diesem Antrag auf einstweilige Verfügung keinerlei Angaben gemacht. Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Maßnahme wurde nicht näher ausgeführt, welcher juristischen Person der Vollzug des Auftrages untersagt werden solle. Der erkennende Senat wies mit Bescheid vom 6. September 1999, zugestellt mittels Telefax am 7. September 1999, Zl. N-35/99-10, den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 31. August 1999 ab, da das Vergabeverfahren bereits beendet worden sei und daher die begehrte Aussetzung des Vergabeverfahrens keine geeignete Maßnahme iSd Paragraph 116, Absatz eins, BVergG darstelle. Hinsichtlich der Nachprüfungsanträge vom 31. August 1999 stellt der erkennende Senat fest, dass diese dem gesetzlichen Antragserfordernis der genauen Bezeichnung des Auftraggebers gemäß Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer 2, BVergG nicht entsprächen, da wahlweise sowohl Bund als auch die Technische Universität Graz als Auftraggeber bezeichnet werde. Der Antragstellerin wurde daher mit Mängelbehebungsauftrag vom 6. September 1999, zugestellt mittels Telefax am 7. September 1999, Zl. N-35/99-11 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, aufgetragen bis längstens 10. September 1999 mitzuteilen, ob als Auftraggeber der Bund oder die Technische Universität Graz bezeichnet werde. Hinsichtlich des im Schriftsatz vom 31. August 1999 enthaltenen Eventualantrags auf Nichtigerklärung des gesamten Vergabeverfahren wurde der Antragstellerin ferner mit gleichem Mängelbehebungsauftrag die Angabe der einzelnen Entscheidungen, die über die im Schriftsatz vom 31. August 1999 bereits genannten Entscheidungen hinaus angefochten werden, aufgetragen. Hinsichtlich des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 3. September 1999 wurde der Antragstellerin ferner gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG die ziffernmäßige Angabe des geschätzten drohenden Schadens, die Angabe, welcher natürlichen oder juristischen Person mittels einstweiliger Verfügung ein bestimmtes Verfahren untersagt werden soll und die genaue Beschreibung, welches Verhalten mittels einstweiliger Verfügung untersagt werden soll, bis längstens 10. September 1999 aufgetragen. Mit Schriftsatz vom 9. September 1999 teilte die Antragstellerin mit, dass nach den vorliegenden Informationen die Beschaffung aus Bundesmitteln finanziert werde, die Auftragsvergabe daher nicht im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Technischen Universität Graz oder des Instituts für Wasserbau- und Wasserwirtschaft erfolgt sein könne und daher der Bund als Auftraggeber bezeichnet werde. Auf Seite 1 dieses Schriftsatzes wurde jedoch noch immer die Technische Universität Graz als Körperschaft öffentlichen Rechts als Antragsgegner benannt und wurde auf Seite 3 dieses Schriftsatzes ausgeführt, dass, falls sich entgegen den ersten erlangten Informationen herausstellen sollte, dass die Technische Universität Graz oder das Institut für Wasserbau- und Wasserwirtschaft doch im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit handle, es der Antragstellerin naturgemäß freistehen müsse, auf diese Neuerung mit der Erklärung zu reagieren, dass sich dann der Antrag gegen das jeweils in Betracht kommende teilrechtsfähige Rechtsobjekt richte. Hinsichtlich des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 3. September 1999 konkretisierte die Antragstellerin ihr Begehren nunmehr dahingehend, dass dem Bund (und seinen Organwaltern, damit auch dem Vorstand des Instituts für Wasserbau Dr. ZZZ, falls ihm Vertretungsmacht für den Bund zukomme) untersagt werden solle, die Zuschlagsentscheidung in eine Zuschlagserteilung umzuwandeln, d. h. namens des Bundes einen wirksamen Werkvertrag abzuschließen, diesen oder einen allenfalls zustandekommenden Werkvertrag in Vollzug zu setzen, d.h. die Erbringung von Leistungen durch die Firma YYY & Co GmbH zuzulassen und Rechnungen dieses Unternehmens zu zahlen. Ferner benannte die Antragstellerin weitere angefochtene Entscheidungen und führte aus, dass der Zuschlag vom 2. September 1999 als unwirksam anzusehen sei, da die Vergabe
nicht
im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit erfolge und der Institutsvorstand nicht wirksam für den Bund habe handeln können. Ferner stellte die Antragstellerin für den Fall, dass die Behörde diese Auffassung nicht teile, ergänzend zu ihren bisherigen Anträgen einen weiteren Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nach Zuschlagserteilung mit dem Begehren festzustellen, dass der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Weiters begehrte sie in diesem Antrag die Nichtigerklärung der Zuschlagserteilung vom 2. September 1999, sowie dem Auftraggeber aufzutragen, vom Vollzug der Zuschlagsentscheidung ungeachtet eines allenfalls abgeschlossenen Werkvertrages Abstand zu nehmen, den Bestbieter zu ermitteln und falls sich ergeben sollte, dass die Antragstellerin Bestbieterin sei, den Zuschlag ungeachtet des bereits erfolgten Zuschlages an diese zu erteilen. Schließlich verband sie diesen Antrag mit einem weiteren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entsprechend dem bereits im Schriftsatz vom 3. September 1999 und verwies zur Begründung der nunmehr gestellten Anträge auf ihr bisheriges Vorbringen.
Der Senat hat festgestellt und erwogen:
Zu Spruch Pkt. 1.:
Gemäß § 115 Abs. 5 Z 2 BVergG hat ein Nachprüfungsantrag die genaue Bezeichnung des Auftraggebers zu enthalten. Diese Angabe dient der Festlegung eines wesentlichen Teils des Prozessthemas des Nachprüfungsverfahrens, da das Bundesvergabeamt gemäß § 113 Abs. 2 BVergG zur Nichtigerklärung von Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zuständig ist und daher ein Nachprüfungsverfahren nur hinsichtlich eines bestimmten Auftraggebers in Betracht kommen kann.Gemäß Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer 2, BVergG hat ein Nachprüfungsantrag die genaue Bezeichnung des Auftraggebers zu enthalten. Diese Angabe dient der Festlegung eines wesentlichen Teils des Prozessthemas des Nachprüfungsverfahrens, da das Bundesvergabeamt gemäß Paragraph 113, Absatz 2, BVergG zur Nichtigerklärung von Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zuständig ist und daher ein Nachprüfungsverfahren nur hinsichtlich eines bestimmten Auftraggebers in Betracht kommen kann.
Unter Berücksichtigung dieses systematischen Zusammenhangs und der prozessökonomischen Funktion des Antragserfordernisses des § 115 Abs. 5 Z 2 BVergG ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller sich eindeutig im Antrag festzulegen hat, gegen welchen Auftraggeber sich sein Nachprüfungsantrag richtet und es ihm nicht freisteht, die Benennung des Auftraggebers einer späteren Erklärung vorzubehalten. Eben dies versucht aber die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 9. September 1999. Mit diesem Schriftsatz hat daher die Antragstellerin nicht dem Mängelbehebungsauftrag vom 6. September 1999 entsprochen und ist daher noch immer nicht der Pflicht zur genauen Bezeichnung des Auftraggebers nachgekommen, weshalb der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen war.Unter Berücksichtigung dieses systematischen Zusammenhangs und der prozessökonomischen Funktion des Antragserfordernisses des Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer 2, BVergG ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller sich eindeutig im Antrag festzulegen hat, gegen welchen Auftraggeber sich sein Nachprüfungsantrag richtet und es ihm nicht freisteht, die Benennung des Auftraggebers einer späteren Erklärung vorzubehalten. Eben dies versucht aber die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 9. September 1999. Mit diesem Schriftsatz hat daher die Antragstellerin nicht dem Mängelbehebungsauftrag vom 6. September 1999 entsprochen und ist daher noch immer nicht der Pflicht zur genauen Bezeichnung des Auftraggebers nachgekommen, weshalb der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen war.
Zu Spruch Pkt. 2.:
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 3. September 1999 war zurückzuweisen, da gemäß § 116 Abs. 1 BVergG eine einstweilige Verfügung nur zulässig ist, wenn das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist und gemäß § 116 Abs. 5 BVergG eine einstweilige Verfügung spätestens mit der Entscheidung des Bundesvergabeamts über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft tritt. Da das Bundesvergabeamt mit dem gegenständlichen Bescheid bereits über die mit Schriftsatz vom 31. August 1999 gestellten Anträge auf Nichtigerklärung sohin in der Hauptsache abgesprochen hat und dieses Nachprüfungsverfahren, das von jenem, dass über den nunmehr gestellten vom Antrag vom 9. September 1999 zu unterscheiden ist, damit beendet ist, kommt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr in Betracht (vgl BVA 25. 5. 1999, N 23/99-8, BVA 19. 19. 1998, N 32/98-6, BVA 31. 10. 1995, N-10/95-6, BVA 21. 6. 1995, N-5/95-6, BVA 22. 12. 1994, N-3/94-5). Hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 9. September 1999 gestellten - inhaltlich mangelhaften - Anträge war zunächst mit Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 3. September 1999 war zurückzuweisen, da gemäß Paragraph 116, Absatz eins, BVergG eine einstweilige Verfügung nur zulässig ist, wenn das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist und gemäß Paragraph 116, Absatz 5, BVergG eine einstweilige Verfügung spätestens mit der Entscheidung des Bundesvergabeamts über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft tritt. Da das Bundesvergabeamt mit dem gegenständlichen Bescheid bereits über die mit Schriftsatz vom 31. August 1999 gestellten Anträge auf Nichtigerklärung sohin in der Hauptsache abgesprochen hat und dieses Nachprüfungsverfahren, das von jenem, dass über den nunmehr gestellten vom Antrag vom 9. September 1999 zu unterscheiden ist, damit beendet ist, kommt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr in Betracht vergleiche BVA 25. 5. 1999, N 23/99-8, BVA 19. 19. 1998, N 32/98-6, BVA 31. 10. 1995, N-10/95-6, BVA 21. 6. 1995, N-5/95-6, BVA 22. 12. 1994, N-3/94-5). Hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 9. September 1999 gestellten - inhaltlich mangelhaften - Anträge war zunächst mit Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen.
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Antrag, notwendiger Inhalt, Bezeichnung des Auftraggebers; Einstweilige Verfügung, Zulässigkeit, keine weil schon in Hauptsache entschieden;Dokumentnummer
VERGT_19990913_N_35_99_15_00