Norm
BVergG 1997 §113 Abs2Rechtssatz
Es kann dahinstehen, ob das Gemeinschaftsrecht eine unmittelbar anwendbare Rechtsgrundlage dafür enthält, dass in einem Nachprüfungsverfahren nach Zuschlagserteilung eine einstweilige Verfügung, womit dem Auftraggeber vorläufig untersagt wird, die Leistungserbringung durch den Zuschlagsempfänger zuzulassen und dessen Rechnungen zu begleichen, erlassen wird, weil sich mangels gemeinschaftsrechtlicher Determinierung die Zuständigkeit zur Vergabekontrolle aus dem nationalen Recht ergibt. Da das BVA aber nur in den Fällen einer ausdrücklich zugeteilten Zuständigkeit tätig werden kann, wären für die begehrte Maßnahme - mangels einer ausdrücklichen Zuständigkeit des BVA - die ordentlichen Gerichte zuständig, da es sich insb auch beim zugrundeliegenden Hauptanspruch auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung um eine bürgerliche Rechtssache iSd § 1 JN handelt.Es kann dahinstehen, ob das Gemeinschaftsrecht eine unmittelbar anwendbare Rechtsgrundlage dafür enthält, dass in einem Nachprüfungsverfahren nach Zuschlagserteilung eine einstweilige Verfügung, womit dem Auftraggeber vorläufig untersagt wird, die Leistungserbringung durch den Zuschlagsempfänger zuzulassen und dessen Rechnungen zu begleichen, erlassen wird, weil sich mangels gemeinschaftsrechtlicher Determinierung die Zuständigkeit zur Vergabekontrolle aus dem nationalen Recht ergibt. Da das BVA aber nur in den Fällen einer ausdrücklich zugeteilten Zuständigkeit tätig werden kann, wären für die begehrte Maßnahme - mangels einer ausdrücklichen Zuständigkeit des BVA - die ordentlichen Gerichte zuständig, da es sich insb auch beim zugrundeliegenden Hauptanspruch auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung um eine bürgerliche Rechtssache iSd Paragraph eins, JN handelt.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
Connex 1999/11, 52Schlagworte
Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, keine ohne ausdrückliche Zuweisung; Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, keine aufgrund der Rechtsmittel-RL; Rechtsmittelrichtlinie, unmittelbare Anwendbarkeit, jedenfalls keine zu Lasten des Einzelnen;Dokumentnummer
VERGR_19990920_N_35_99_21_01