RS Verg 1999/9/20 N-35/99-21;, N-41/99-4;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1999
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Norm

BVergG 1997 §113 Abs2
JN §1
RL 89/665/EWG Rechtsmittel-RL (ABl 1989 L 395 S 33)
EGV Art249 Abs3

Rechtssatz

Über das Begehren, dem Aufraggeber die Bezahlung der Rechnungen des Zuschlagsempfängers zu untersagen, kann das BVA mangels ausdrücklicher Zuständigkeit nicht abzusprechen. Es bestünde eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

Aus der Rechtsmittel-RL kann ein derartiger Anspruch aber jedenfalls nicht abgeleitet werden, weil nach der Judikatur des EuGH eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Bürger begründen kann, mithin ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist.

Entscheidungstexte

  • N-33/99-12
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 27.08.1999 N-33/99-12
  • N-35/99-21 ua
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 20.09.1999 N-35/99-21 ua

Veröffentlichungen

Connex 1999/11, 52

Schlagworte

Rechtsmittelrichtlinie, unmittelbare Anwendbarkeit, jedenfalls keine zu Lasten des Einzelnen;

Dokumentnummer

VERGR_19990920_N_35_99_21_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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