Rechtssatz
Über das Begehren, dem Aufraggeber die Bezahlung der Rechnungen des Zuschlagsempfängers zu untersagen, kann das BVA mangels ausdrücklicher Zuständigkeit nicht abzusprechen. Es bestünde eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
Aus der Rechtsmittel-RL kann ein derartiger Anspruch aber jedenfalls nicht abgeleitet werden, weil nach der Judikatur des EuGH eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Bürger begründen kann, mithin ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
Connex 1999/11, 52Schlagworte
Rechtsmittelrichtlinie, unmittelbare Anwendbarkeit, jedenfalls keine zu Lasten des Einzelnen;Dokumentnummer
VERGR_19990920_N_35_99_21_02