Norm
BVergG 1997 §113 Abs1Rechtssatz
Der Umstand, dass das Fehlen der Zuschlagskriterien von der Antragstellerin nicht gerügt wurde, steht der Einbeziehung dieses Sachverhalts in das Nachprüfungsverfahren nicht entgegen. Dem Bundesvergabegesetz ist nur insoferne eine Bindung an den Antrag zu entnehmen, als die Festlegung der nachzuprüfenden Entscheidung durch den Antrag den Prozessgegenstand festlegt. Eine Bindung an die Begründung des Antrags wird durch das Gesetz nicht angeordnet. Demgemäß hat die Behörde gemäß § 39 Abs 2 AVG von Amts wegen vorzugehen.Der Umstand, dass das Fehlen der Zuschlagskriterien von der Antragstellerin nicht gerügt wurde, steht der Einbeziehung dieses Sachverhalts in das Nachprüfungsverfahren nicht entgegen. Dem Bundesvergabegesetz ist nur insoferne eine Bindung an den Antrag zu entnehmen, als die Festlegung der nachzuprüfenden Entscheidung durch den Antrag den Prozessgegenstand festlegt. Eine Bindung an die Begründung des Antrags wird durch das Gesetz nicht angeordnet. Demgemäß hat die Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen vorzugehen.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
bbl 2000/58 = Connex 2000/1, 54Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Verfahrensgegenstand, Amtswegigkeitsgrundsatz;Dokumentnummer
VERGR_19991001_N_39_99_18_07