RS Verg 1999/10/1 N-39/99-18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1999
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Norm

BVergG 1997 §113 Abs1
BVergG 1997 §113 Abs2
AVG §39 Abs2
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Umstand, dass das Fehlen der Zuschlagskriterien von der Antragstellerin nicht gerügt wurde, steht der Einbeziehung dieses Sachverhalts in das Nachprüfungsverfahren nicht entgegen. Dem Bundesvergabegesetz ist nur insoferne eine Bindung an den Antrag zu entnehmen, als die Festlegung der nachzuprüfenden Entscheidung durch den Antrag den Prozessgegenstand festlegt. Eine Bindung an die Begründung des Antrags wird durch das Gesetz nicht angeordnet. Demgemäß hat die Behörde gemäß § 39 Abs 2 AVG von Amts wegen vorzugehen.Der Umstand, dass das Fehlen der Zuschlagskriterien von der Antragstellerin nicht gerügt wurde, steht der Einbeziehung dieses Sachverhalts in das Nachprüfungsverfahren nicht entgegen. Dem Bundesvergabegesetz ist nur insoferne eine Bindung an den Antrag zu entnehmen, als die Festlegung der nachzuprüfenden Entscheidung durch den Antrag den Prozessgegenstand festlegt. Eine Bindung an die Begründung des Antrags wird durch das Gesetz nicht angeordnet. Demgemäß hat die Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen vorzugehen.

Entscheidungstexte

  • N-33/98-17
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 30.11.1998 N-33/98-17
  • N-39/99-18
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 01.10.1999 N-39/99-18

Veröffentlichungen

bbl 2000/58 = Connex 2000/1, 54

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Verfahrensgegenstand, Amtswegigkeitsgrundsatz;

Dokumentnummer

VERGR_19991001_N_39_99_18_07
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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