Norm
BVergG 1997 §11 Abs1 Z1Rechtssatz
Erfolgt die Auftragsvergabe im Rahmen der mittelbaren Privatwirtschaftsverwaltung gemäß Artikel 104 Abs 2 B-VG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Übertragung der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften einschließlich des staatlichen Hochbaues (BGBl 678/1989 idF 782/1995), handelt es sich um die Vergabe von Bauleistungen im Bereich des BMwA, sodass die Erstreckungsverordnung 1995 und daher gemäß § 1 Abs 1 Erstreckungsverordnung der 2. und 4. Teil des Bundesvergabegesetzes auf die Auftragsvergabe Anwendung finden.Erfolgt die Auftragsvergabe im Rahmen der mittelbaren Privatwirtschaftsverwaltung gemäß Artikel 104 Absatz 2, B-VG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Übertragung der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften einschließlich des staatlichen Hochbaues Bundesgesetzblatt 678 aus 1989, in der Fassung 782 aus 1995,), handelt es sich um die Vergabe von Bauleistungen im Bereich des BMwA, sodass die Erstreckungsverordnung 1995 und daher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Erstreckungsverordnung der 2. und 4. Teil des Bundesvergabegesetzes auf die Auftragsvergabe Anwendung finden.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
bbl 2000/58 = Connex 2000/1, 54Schlagworte
Erweiterung des Rechtsschutzbereiches, Erstreckungsverordnung des BMwA, Auftragsverwaltung;Dokumentnummer
VERGR_19991001_N_39_99_18_01