TE Verg Bescheid 1999/10/19 F-18/99-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.1999
beobachten
merken

Norm

AVG §13 Abs3
BVergG 1997 §115 Abs5
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

BESCHEID

Der Senat 3 des Bundesvergabeamtes hat am 19. Oktober 1999 unter dem Vorsitz von Vizepräsident des OGH i.R. Dr. Kurt Hofmann mit den Beisitzern Dkfm. Dr. Johann Hackl und Mag. Helmut Heindl beschlossen:

Spruch:

Der Antrag der XXX GmbH, ***, vom 4. Juni 1999 wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Der Antrag der römisch 30 GmbH, ***, vom 4. Juni 1999 wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.

Begründung:

Der Antragsteller erklärte mittels Schreiben vom 12. Mai 1999 an das Amt der Vorarlberger Landesregierung, mit dem Vergabevorschlag des Wasserverbandes Hofsteig, Mockenstraße 42, 6971 Hard, im Vergabeverfahren "Erneuerung Schlammentwässerung BA 14" nicht konform gehen zu können und ersuchte um Überprüfung des Bestbieterermittlung.

Das Amt der Vorarlberger Landesregierung leitete das Anbringen des Antragstellers gemäß § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an das Bundesvergabeamt weiter.Das Amt der Vorarlberger Landesregierung leitete das Anbringen des Antragstellers gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG zuständigkeitshalber an das Bundesvergabeamt weiter.

Gemäß § 115 Abs. 5 Z 6 BVergG hat ein Nachprüfungsverfahren gemäß § 115 Abs. 1 BVergG ein bestimmtes Begehren zu enthalten, weiters gemäß § 115 Abs. 5 Z 4 BVergG Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller. Das Anbringen des Antragstellers enthielt weder ein bestimmtes Begehren, welches auf eine Entscheidung des Bundesvergabeamtes gerichtet ist, noch enthielt das Anbringen Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden des Antragstellers. Es war somit mangelhaft.Gemäß Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer 6, BVergG hat ein Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 115, Absatz eins, BVergG ein bestimmtes Begehren zu enthalten, weiters gemäß Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer 4, BVergG Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller. Das Anbringen des Antragstellers enthielt weder ein bestimmtes Begehren, welches auf eine Entscheidung des Bundesvergabeamtes gerichtet ist, noch enthielt das Anbringen Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden des Antragstellers. Es war somit mangelhaft.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.

Daher erteilte der Senat 3 des Bundesvergabeamtes dem Antragsteller am 22. Juli 1999 gemäß § 13 Abs. 3 AVG den Auftrag, diese Mängel bis zum 6. August 1999 zu beheben, widrigenfalls das Anbringen zurückgewiesen werde.Daher erteilte der Senat 3 des Bundesvergabeamtes dem Antragsteller am 22. Juli 1999 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG den Auftrag, diese Mängel bis zum 6. August 1999 zu beheben, widrigenfalls das Anbringen zurückgewiesen werde.

Der Antragsteller kam diesem Auftrag nicht nach, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Mängelbehebungsantrag, Formgebrechen, fruchtloser Ablauf der Frist;

Dokumentnummer

VERGT_19991019_F_18_99_6_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten