Norm
AVG §52 Abs2Text
BESCHEID
Der Senat 5 des Bundesvergabeamtes hat am 27. April 1999 unter dem Vorsitz von Dr. Elisabeth Lovrek mit den Beisitzern Dr. Doris
Langeder und Mag. Helmut Heindl beschlossen:
Spruch:
Sie werden im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren gemäß § 52 Abs. 2 AVG als Sachverständiger bestellt.Sie werden im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG als Sachverständiger bestellt.
Die Festsetzung der ihnen zustehenden Gebühren erfolgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136/1975.Die Festsetzung der ihnen zustehenden Gebühren erfolgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,.
Begründung:
Im Nachprüfungsverfahren auf Antrag der Fa. XXX Gesellschaft m. b.H., ***, vertreten durch ***, betreffend die Vergabe der Parkdeckbeschichtung für das Parkhaus 4 am Flughafen Wien-Schwechat durch die Flughafen Wien AG, 1300 Wien-Flughafen, vertreten durch ***, ist die Bestellung eines Sachverständigen erforderlich. Ein Sachverständiger im gegenständlichen Fachgebiet steht der Behörde nicht zur Verfügung.Im Nachprüfungsverfahren auf Antrag der Fa. römisch 30 Gesellschaft m. b.H., ***, vertreten durch ***, betreffend die Vergabe der Parkdeckbeschichtung für das Parkhaus 4 am Flughafen Wien-Schwechat durch die Flughafen Wien AG, 1300 Wien-Flughafen, vertreten durch ***, ist die Bestellung eines Sachverständigen erforderlich. Ein Sachverständiger im gegenständlichen Fachgebiet steht der Behörde nicht zur Verfügung.
Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Sachverständiger, Bestellung;Dokumentnummer
VERGT_19991019_F_13_99_28_00