TE Verg Bescheid 1999/10/19 F-13/99-28

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Veröffentlicht am 19.10.1999
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Norm

AVG §52 Abs2
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

BESCHEID

Der Senat 5 des Bundesvergabeamtes hat am 27. April 1999 unter dem Vorsitz von Dr. Elisabeth Lovrek mit den Beisitzern Dr. Doris

Langeder und Mag. Helmut Heindl beschlossen:

Spruch:

Sie werden im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren gemäß § 52 Abs. 2 AVG als Sachverständiger bestellt.Sie werden im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG als Sachverständiger bestellt.

Die Festsetzung der ihnen zustehenden Gebühren erfolgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136/1975.Die Festsetzung der ihnen zustehenden Gebühren erfolgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,.

Begründung:

Im Nachprüfungsverfahren auf Antrag der Fa. XXX Gesellschaft m. b.H., ***, vertreten durch ***, betreffend die Vergabe der Parkdeckbeschichtung für das Parkhaus 4 am Flughafen Wien-Schwechat durch die Flughafen Wien AG, 1300 Wien-Flughafen, vertreten durch ***, ist die Bestellung eines Sachverständigen erforderlich. Ein Sachverständiger im gegenständlichen Fachgebiet steht der Behörde nicht zur Verfügung.Im Nachprüfungsverfahren auf Antrag der Fa. römisch 30 Gesellschaft m. b.H., ***, vertreten durch ***, betreffend die Vergabe der Parkdeckbeschichtung für das Parkhaus 4 am Flughafen Wien-Schwechat durch die Flughafen Wien AG, 1300 Wien-Flughafen, vertreten durch ***, ist die Bestellung eines Sachverständigen erforderlich. Ein Sachverständiger im gegenständlichen Fachgebiet steht der Behörde nicht zur Verfügung.

Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Sachverständiger, Bestellung;

Dokumentnummer

VERGT_19991019_F_13_99_28_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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