Norm
EGVG ArtII Abs1Rechtssatz
Die B-VKK hat das AVG und damit auch das ZustellG nicht anzuwenden. Der Zugang einer Verständigung gem § 109 Abs 7 BVergG bestimmt sich daher nicht nach den Vorschriften des ZustellG (hier konkret § 26a ZustellG), sondern nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen über den Zugang von Erklärungen. Danach gilt eine Erklärung als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Das ist bei Übermittlung durch Telefax der vollständige Signaleingang. Den Empfänger trifft dann das Risiko der Kenntnisnahme. Erteilt der Auftraggeber nach Zugang der Verständigung gem § 109 Abs 8 BVergG per Telefax den Zuschlag, ist die Zuschlagserteilung nichtig, mag ihm auch die Verständigung tatsächlich nicht bekannt gewesen sein.Die B-VKK hat das AVG und damit auch das ZustellG nicht anzuwenden. Der Zugang einer Verständigung gem Paragraph 109, Absatz 7, BVergG bestimmt sich daher nicht nach den Vorschriften des ZustellG (hier konkret Paragraph 26 a, ZustellG), sondern nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen über den Zugang von Erklärungen. Danach gilt eine Erklärung als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Das ist bei Übermittlung durch Telefax der vollständige Signaleingang. Den Empfänger trifft dann das Risiko der Kenntnisnahme. Erteilt der Auftraggeber nach Zugang der Verständigung gem Paragraph 109, Absatz 8, BVergG per Telefax den Zuschlag, ist die Zuschlagserteilung nichtig, mag ihm auch die Verständigung tatsächlich nicht bekannt gewesen sein.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
ecolex 2000/42 (Wratzfeld)Schlagworte
Schlichtungsverfahren, Sperrfrist, Beginn, Verständigung durch B-VKK per Telefax;Dokumentnummer
VERGR_19991029_N_11_99_40_02