Norm
BVergG 1997 §109 Abs8Rechtssatz
Gem § 109 Abs 8 BVergG ist ein trotz einer Verständigung gemäß § 109 Abs 7 BVergG erfolgter Zuschlag nichtig. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift führt zur absoluten Nichtigkeit des Vertrages, dh der Vertrag entfaltet ex tunc keine Wirkung. Aus dem Verbotszweck der Norm folgt, dass sich jeder auf die Rechtsunwirksamkeit des Vertrages berufen kann. Eine besondere Geltendmachung der Nichtigkeit (zum Beispiel in Form einer Anfechtung) ist nicht erforderlich; die Nichtigkeit ist auch von Amts wegen wahrzunehmen.Gem Paragraph 109, Absatz 8, BVergG ist ein trotz einer Verständigung gemäß Paragraph 109, Absatz 7, BVergG erfolgter Zuschlag nichtig. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift führt zur absoluten Nichtigkeit des Vertrages, dh der Vertrag entfaltet ex tunc keine Wirkung. Aus dem Verbotszweck der Norm folgt, dass sich jeder auf die Rechtsunwirksamkeit des Vertrages berufen kann. Eine besondere Geltendmachung der Nichtigkeit (zum Beispiel in Form einer Anfechtung) ist nicht erforderlich; die Nichtigkeit ist auch von Amts wegen wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
ecolex 2000/42 (Wratzfeld)Schlagworte
Schlichtungsverfahren, Zuschlag während der Sperrfrist, Nichtigkeit, amtswegige Wahrnehmung;Dokumentnummer
VERGR_19991029_N_11_99_40_03