RS Verg 1999/10/29 N-11/99-40;, N-12/99-40;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1999
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Norm

BVergG 1997 §109 Abs8
ABGB §879
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Gem § 109 Abs 8 BVergG ist ein trotz einer Verständigung gemäß § 109 Abs 7 BVergG erfolgter Zuschlag nichtig. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift führt zur absoluten Nichtigkeit des Vertrages, dh der Vertrag entfaltet ex tunc keine Wirkung. Aus dem Verbotszweck der Norm folgt, dass sich jeder auf die Rechtsunwirksamkeit des Vertrages berufen kann. Eine besondere Geltendmachung der Nichtigkeit (zum Beispiel in Form einer Anfechtung) ist nicht erforderlich; die Nichtigkeit ist auch von Amts wegen wahrzunehmen.Gem Paragraph 109, Absatz 8, BVergG ist ein trotz einer Verständigung gemäß Paragraph 109, Absatz 7, BVergG erfolgter Zuschlag nichtig. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift führt zur absoluten Nichtigkeit des Vertrages, dh der Vertrag entfaltet ex tunc keine Wirkung. Aus dem Verbotszweck der Norm folgt, dass sich jeder auf die Rechtsunwirksamkeit des Vertrages berufen kann. Eine besondere Geltendmachung der Nichtigkeit (zum Beispiel in Form einer Anfechtung) ist nicht erforderlich; die Nichtigkeit ist auch von Amts wegen wahrzunehmen.

Entscheidungstexte

  • N-14/98-13
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 29.06.1998 N-14/98-13
  • N-33/98-17
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 30.11.1998 N-33/98-17
    Vgl auch
  • S-65/99-15
    Entscheidungstext Bundes-Vergabekontrollkommission Empfehlung 12.05.1999 S-65/99-15
  • N-22/99-7
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 25.05.1999 N-22/99-7
  • N-39/99-8
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 14.09.1999 N-39/99-8
  • N-11/99-40 ua
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 29.10.1999 N-11/99-40 ua

Veröffentlichungen

ecolex 2000/42 (Wratzfeld)

Schlagworte

Schlichtungsverfahren, Zuschlag während der Sperrfrist, Nichtigkeit, amtswegige Wahrnehmung;

Dokumentnummer

VERGR_19991029_N_11_99_40_03
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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