RS Verg 1999/11/29 N-37/99-16

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Veröffentlicht am 29.11.1999
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Rechtssatz

Das BVergG sieht keine Zuständigkeit des BVA vor, nach Abschluss des Vergabeverfahrens festzustellen, dass dem Antragsteller die Stellung des Bestbieters zukam. Gleichwohl sind auch ohne ausdrückliche Zulassung Feststellungsbescheide als subsidiäre Rechtsbehelfe zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung eines Rechtes oder eines Rechtsverhältnisses im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. Tatsachen sind allerdings nur dann Gegenstand eines Feststellungsbescheides, wenn deren bescheidmäßige Feststellung durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Da es sich nach erfolgtem Widerruf bei der Frage, ob ein Bieter Bestbieter war, um eine Tatsache handelt, ist ein derartiger Antrag unzulässig.

Entscheidungstexte

  • N-33/98-17
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 30.11.1998 N-33/98-17
    Vgl auch
  • N-3/99-12
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 09.02.1999 N-3/99-12
    Vgl auch
  • N-39/99-8
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 14.09.1999 N-39/99-8
    Vgl auch
  • N-11/99-40
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 29.10.1999 N-11/99-40
    ua Vgl auch
  • N-37/99-16
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 29.11.1999 N-37/99-16

Schlagworte

Bundesvergabeamt, Zuständigkeit zur Erlassung von Feststellungsbescheiden, dass der Bieter Bestbieter war;

Dokumentnummer

VERGR_19991129_N_37_99_16_06
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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