TE Verg Bescheid 1999/12/1 N-42/99-24;, N-45/99-12;

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.1999
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Norm

AVG §52 Abs2
AVG §52 Abs4
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

BESCHEID

Der Senat 3 des Bundesvergabeamtes hat am 29. November 1999 durch den Vizepräsidenten des OGH i.R. Dr. Kurt HOFMANN als Vorsitzenden und die Beisitzer Dkfm. Dr. Johann HACKL als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes Schenk als Mitglied der Auftragnehmerseite entschieden:

Spruch:

In den Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 Bundesvergabegesetz (BVergG) 1997, BGBl I Nr. 56/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 120/1999, über die Anträge der XXX Ges.m.b.H., ***, vertreten durch ***, und der YYY GmbH, ***, vertreten durch ***, vom 3. bzw. 25. November 1999 betreffend das Vergabeverfahren "Verbandskläranlage Zell am See, Schlüsselfertige Errichtung/Betriebsführung/Finanzierung" des Auftraggebers Reinhalteverband Zeller Becken, Salzachuferstraße 37, 5700 Zell/See, vertreten durch ***, wird Dipl.-Ing. ZZZ, allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für Kläranlagen, ***, zum nicht-amtlichen Sachverständigen bestellt.In den Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Bundesvergabegesetz (BVergG) 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,, über die Anträge der römisch 30 Ges.m.b.H., ***, vertreten durch ***, und der YYY GmbH, ***, vertreten durch ***, vom 3. bzw. 25. November 1999 betreffend das Vergabeverfahren "Verbandskläranlage Zell am See, Schlüsselfertige Errichtung/Betriebsführung/Finanzierung" des Auftraggebers Reinhalteverband Zeller Becken, Salzachuferstraße 37, 5700 Zell/See, vertreten durch ***, wird Dipl.-Ing. ZZZ, allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für Kläranlagen, ***, zum nicht-amtlichen Sachverständigen bestellt.

Rechtsgrundlage: § 52 Abs. 2, 4 AVG 1991 BGBl 1991/51 idF BGBl 1992/866, 1994/686, 1995/471 und BGBl I 1998/158.Rechtsgrundlage: Paragraph 52, Absatz 2, 4, AVG 1991 BGBl 1991/51 in der Fassung BGBl 1992/866, 1994/686, 1995/471 und BGBl römisch eins 1998/158.

Begründung:

Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder dies mit der Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Gemäß Absatz 2, leg.cit. kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder dies mit der Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Gemäß Absatz 4, leg.cit. hat der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.

Von der Antragstellerin wurde die Rechtswidrigkeit zahlreicher Entscheidungen des Auftraggebers behauptet. Aufgrund des Vorbringens des Auftraggebers ist aber zuvor zu prüfen, ob deren (Alternativ-)Angebote den Ausschreibungsbestimmungen entsprechen. Zur Entscheidung dieser Frage sind zunächst die für die Entwurfsbearbeitung und die Angebotserstellung maßgebenden Bedingungen und Umstände (siehe 7.1 Allgemeines zur Leistungsbeschreibung Errichtung) abzuklären. In weiterer Folge ist zu beurteilen, ob die jeweiligen Angebote der Antragstellerin diesen Vorgaben entsprechen. Diese Beurteilung erfordert Sachverstand auf dem Gebiet der Kläranlagentechnik. Dem Bundesvergabeamt stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Aus diesem Grunde ist die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen erforderlich. Herr Dipl.-Ing. ZZZ ist laut Verzeichnis des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien über die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen (7221) Sachverständiger für das Bauwesen im Fachgebiet der Kläranlagen und kann daher gemäß § 52 Abs. 4 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt werden. Laut Auskunft von Herrn Dipl.-Ing. ZZZ bestehen zwischen ihm und den Verfahrensparteien bzw. natürlichen Personen, denen maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Verfahrensparteien zukommt, weder verwandtschaftliche noch regelmäßige geschäftliche Beziehungen, sodass auch keine Ausschließungsgründe iSv § 53 Abs. 1 AVG vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Von der Antragstellerin wurde die Rechtswidrigkeit zahlreicher Entscheidungen des Auftraggebers behauptet. Aufgrund des Vorbringens des Auftraggebers ist aber zuvor zu prüfen, ob deren (Alternativ-)Angebote den Ausschreibungsbestimmungen entsprechen. Zur Entscheidung dieser Frage sind zunächst die für die Entwurfsbearbeitung und die Angebotserstellung maßgebenden Bedingungen und Umstände (siehe 7.1 Allgemeines zur Leistungsbeschreibung Errichtung) abzuklären. In weiterer Folge ist zu beurteilen, ob die jeweiligen Angebote der Antragstellerin diesen Vorgaben entsprechen. Diese Beurteilung erfordert Sachverstand auf dem Gebiet der Kläranlagentechnik. Dem Bundesvergabeamt stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Aus diesem Grunde ist die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen erforderlich. Herr Dipl.-Ing. ZZZ ist laut Verzeichnis des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien über die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen (7221) Sachverständiger für das Bauwesen im Fachgebiet der Kläranlagen und kann daher gemäß Paragraph 52, Absatz 4, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt werden. Laut Auskunft von Herrn Dipl.-Ing. ZZZ bestehen zwischen ihm und den Verfahrensparteien bzw. natürlichen Personen, denen maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Verfahrensparteien zukommt, weder verwandtschaftliche noch regelmäßige geschäftliche Beziehungen, sodass auch keine Ausschließungsgründe iSv Paragraph 53, Absatz eins, AVG vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Dokumentnummer

VERGT_19991201_N_42_99_24_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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