Text
BESCHEID:
Der Senat 3 des Bundesvergabeamtes hat am 16. Dezember 1999 unter dem Vorsitz von Vizepräsident des OGH i.R. Dr. Kurt Hofmann und die Beisitzer Divisionär Ing. Mag. Dr. Ernst Hladik als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes Schenk als Mitglied der Auftragnehmerseite wie folgt entschieden:
Spruch:
Der Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 8. September 1999, GZ: N-11/99- 40/N-12/99-40, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass festgestellt wird, dass die Erteilung des Zuschlages vom 25. Februar 1999 wegen Verletzung des § 109 Abs. 8 BVergG nichtig ist.Der Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 8. September 1999, GZ: N-11/99- 40/N-12/99-40, wird gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass festgestellt wird, dass die Erteilung des Zuschlages vom 25. Februar 1999 wegen Verletzung des Paragraph 109, Absatz 8, BVergG nichtig ist.
Begründung:
Im Spruchteil des Bescheides des Bundesvergabeamtes vom 8. September 1999, GZ: N-11/99-40/N-12/99-40, wurde festgestellt, dass die Erteilung des Zuschlages im obengenannten Vergabeverfahren vom 8. September 1999 wegen Verletzung des § 109 Abs. 8 BVergG nichtig ist. Wie sich aus der Aktenlage ergibt und insbesondere in der Begründung des Bescheides N-11/99-40/N-12/99-40 als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt wurde, erfolgte die Beschlussfassung über die Auftragsvergabe und die Übermittlung der diesbezüglichen Schreiben an die in Aussicht genommenen Auftragnehmer am 25. Februar 1999. Am 8. September 1999 hingegen fand eine mündliche Verhandlung im darauffolgenden Nachprüfungsverfahren N-11/99/N-12/99 statt, im Anschluss wurde der Beschluss des Senates 3 des Bundesvergabeamtes über den Bescheid N-11/99- 40/N-12/99-40 gefasst.Im Spruchteil des Bescheides des Bundesvergabeamtes vom 8. September 1999, GZ: N-11/99-40/N-12/99-40, wurde festgestellt, dass die Erteilung des Zuschlages im obengenannten Vergabeverfahren vom 8. September 1999 wegen Verletzung des Paragraph 109, Absatz 8, BVergG nichtig ist. Wie sich aus der Aktenlage ergibt und insbesondere in der Begründung des Bescheides N-11/99-40/N-12/99-40 als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt wurde, erfolgte die Beschlussfassung über die Auftragsvergabe und die Übermittlung der diesbezüglichen Schreiben an die in Aussicht genommenen Auftragnehmer am 25. Februar 1999. Am 8. September 1999 hingegen fand eine mündliche Verhandlung im darauffolgenden Nachprüfungsverfahren N-11/99/N-12/99 statt, im Anschluss wurde der Beschluss des Senates 3 des Bundesvergabeamtes über den Bescheid N-11/99- 40/N-12/99-40 gefasst.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die - zunächst zu prüfende - Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides zweierlei voraus, nämlich, erstens, - abgesehen von Schreib- und Rechenfehlern - eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und zweitens deren Offenkundigkeit (vgl. die Erkenntnisse vom 13. Februar 1974, Slg. 8554/A, sowie vom 8. März 1989, Zl. 89/03/0013, 0014, und vom 19. April 1989, Zl. 88/02/0166 u. 0205 uva; dazu und zum folgenden im gleichen Sinne auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1966, VfSlg. 5379). Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar (so) nicht entsprochen hat (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 27. November 1953, Slg. 853/F, vom 11. November 1971, Slg. 4308/F, und vom 28. Mai 1982, Slg. 10749/A, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1974, VfSlg. 7356). Hiebei kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die - zunächst zu prüfende - Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides zweierlei voraus, nämlich, erstens, - abgesehen von Schreib- und Rechenfehlern - eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und zweitens deren Offenkundigkeit vergleiche die Erkenntnisse vom 13. Februar 1974, Slg. 8554/A, sowie vom 8. März 1989, Zl. 89/03/0013, 0014, und vom 19. April 1989, Zl. 88/02/0166 u. 0205 uva; dazu und zum folgenden im gleichen Sinne auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1966, VfSlg. 5379). Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar (so) nicht entsprochen hat vergleiche dazu die Erkenntnisse vom 27. November 1953, Slg. 853/F, vom 11. November 1971, Slg. 4308/F, und vom 28. Mai 1982, Slg. 10749/A, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1974, VfSlg. 7356). Hiebei kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an.
Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, das sind im wesentlichen die Behörden und die Parteien des Verfahrens, die Unrichtigkeit erkennen können und die Behörde nach der Aktenlage bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können (vgl. das Erkenntnis vom 27. Februar 1957, Slg. 4293/A, vom 20. September 1989, Zl. 89/03/0202 uva). Die Berichtigung des Bescheides darf jedoch dessen Inhalt, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht verändern (vgl. den Beschluß vom 27. November 1948, Slg. 595/A, sowie die Erkenntnisse vom 10. März 1953, Slg. 2890/A, vom 31. März 1960, Slg. 5253, vom 27. Oktober 1975, Slg. 8911/A, vom 28. Mai 1982, Slg. 10749/A, uva). Das Rechtsinstitut der Bescheidberichtigung dient also vornehmlich der Bereinigung solcher textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können (Erkenntnis vom 24. März 1980, Zl. 109 und 144/80). So wurde in der Rechtsprechung u.a. die Berichtigung der irrigen Bezeichnung eines Grundstückes in einem Bescheid für zulässig angesehen, wenn außer Streit steht, dass die neue Bezeichnung das tatsächlich gemeinte Grundstück trifft (vgl. das Erkenntnis vom 1. Juni 1950, Slg. 1483/A, sowie vom 22. Dezember 1986, Zl. 86/10/0152, oder auch die Berichtigung des Vornamens eines Bescheidadressaten (vgl. die Erkenntnisse vom 17. November 1960, Slg. 5418/A, und vom 13. November 1973, Slg. 8496/A).Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, das sind im wesentlichen die Behörden und die Parteien des Verfahrens, die Unrichtigkeit erkennen können und die Behörde nach der Aktenlage bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können vergleiche das Erkenntnis vom 27. Februar 1957, Slg. 4293/A, vom 20. September 1989, Zl. 89/03/0202 uva). Die Berichtigung des Bescheides darf jedoch dessen Inhalt, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht verändern vergleiche den Beschluß vom 27. November 1948, Slg. 595/A, sowie die Erkenntnisse vom 10. März 1953, Slg. 2890/A, vom 31. März 1960, Slg. 5253, vom 27. Oktober 1975, Slg. 8911/A, vom 28. Mai 1982, Slg. 10749/A, uva). Das Rechtsinstitut der Bescheidberichtigung dient also vornehmlich der Bereinigung solcher textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können (Erkenntnis vom 24. März 1980, Zl. 109 und 144/80). So wurde in der Rechtsprechung u.a. die Berichtigung der irrigen Bezeichnung eines Grundstückes in einem Bescheid für zulässig angesehen, wenn außer Streit steht, dass die neue Bezeichnung das tatsächlich gemeinte Grundstück trifft vergleiche das Erkenntnis vom 1. Juni 1950, Slg. 1483/A, sowie vom 22. Dezember 1986, Zl. 86/10/0152, oder auch die Berichtigung des Vornamens eines Bescheidadressaten vergleiche die Erkenntnisse vom 17. November 1960, Slg. 5418/A, und vom 13. November 1973, Slg. 8496/A).
Aus der Aktenlage, insbesondere aus dem in der Begründung des Bescheides N-11/99-40/N-12/99-40 als entscheidungsrelevant festgestellten Sachverhalt geht klar hervor, dass am 8. September 1999 eine mündliche Verhandlung sowie die Beschlussfassung des Bundesvergabeamtes im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren stattfand, die Beschlussfassung des Auftraggebers über die Auftragsvergabe und die Übermittlung der diesbezüglichen Schreiben an die in Aussicht genommenen Auftragnehmer hingegen am 25. Februar 1999. Daher stellt die Datierung der Zuschlagserteilung, deren Nichtigkeit mit Bescheid vom 8. September 1999 deklarativ festgestellt wurde, mit 8. September 1999 im Spruchteil dieses Bescheides eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit dar, da mit einem Bescheid vom 8. September 1999 nicht die Nichtigkeit der Zuschlagserteilung desselben Tages festgestellt werden kann. Der Wille der Behörde war vielmehr darauf gerichtet, deklarativ die Nichtigkeit der Beschlussfassung über die nur einmal erfolgte Auftragsvergabe sowie die Übermittlung der diesbezüglichen Schreiben an die in Aussicht genommenen Auftragnehmer vom 25. Februar 1999 festzustellen. Dies ist als für die Parteien und die Behörde offenkundig anzusehen. Daher sind die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG gegeben. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.Aus der Aktenlage, insbesondere aus dem in der Begründung des Bescheides N-11/99-40/N-12/99-40 als entscheidungsrelevant festgestellten Sachverhalt geht klar hervor, dass am 8. September 1999 eine mündliche Verhandlung sowie die Beschlussfassung des Bundesvergabeamtes im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren stattfand, die Beschlussfassung des Auftraggebers über die Auftragsvergabe und die Übermittlung der diesbezüglichen Schreiben an die in Aussicht genommenen Auftragnehmer hingegen am 25. Februar 1999. Daher stellt die Datierung der Zuschlagserteilung, deren Nichtigkeit mit Bescheid vom 8. September 1999 deklarativ festgestellt wurde, mit 8. September 1999 im Spruchteil dieses Bescheides eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit dar, da mit einem Bescheid vom 8. September 1999 nicht die Nichtigkeit der Zuschlagserteilung desselben Tages festgestellt werden kann. Der Wille der Behörde war vielmehr darauf gerichtet, deklarativ die Nichtigkeit der Beschlussfassung über die nur einmal erfolgte Auftragsvergabe sowie die Übermittlung der diesbezüglichen Schreiben an die in Aussicht genommenen Auftragnehmer vom 25. Februar 1999 festzustellen. Dies ist als für die Parteien und die Behörde offenkundig anzusehen. Daher sind die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG gegeben. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Nichtigkeit der Zuschlagserteilung vom 25. Februar 1999 nicht auf der Feststellung des Bescheides vom 8. September 1999 beruht, sondern dass die Zuschlagserteilung gemäß § 109 Abs. 8 BVergG ex lege nichtig war.Es ist jedoch zu beachten, dass die Nichtigkeit der Zuschlagserteilung vom 25. Februar 1999 nicht auf der Feststellung des Bescheides vom 8. September 1999 beruht, sondern dass die Zuschlagserteilung gemäß Paragraph 109, Absatz 8, BVergG ex lege nichtig war.
Schlagworte
Bundesvergabeamt, Bescheidberichtigung;Dokumentnummer
VERGT_19991216_N_11_99_43_00