Norm
BVergG 1997 §29 Abs1Rechtssatz
Da die Ausschreibung auf den Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages gerichtet ist, ist sie nach den Vorschriften des ABGB auszulegen.
Fordert die auf Lieferung von Druckern gerichtete Ausschreibung, dass der Benutzer nicht mit Tonersubstanzen in Berührung kommen kann, ist dies nach der Übung des redlichen Verkehrs dahin zu verstehen, dass die Tonersubstanz in einem dem Stand der Technik entsprechenden Maß abgeschlossen sein muss, weil bei technischen Geräten der Kontakt mit in ihnen enthaltenen Substanzen in den seltensten Fällen zu hundert Prozent ausgeschlossen werden kann. Zu fordern ist aber, dass der Kontakt mit der Tonersubstanz nicht nur bei sachkundiger Bedienung sondern auch bei entschuldbaren Fehlleistungen ausgeschlossen werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausschreibung, Auslegung;Dokumentnummer
VERGR_20000125_F_17_98_32_02