Norm
BVergG 1997 §113 Abs3Rechtssatz
Die durch den Antragsteller angefochtene Auftraggeberentscheidung legt den Verfahrensgegenstand des Nachprüfungsverfahrens fest. Das BVA kann daher nicht auf die Frage eingehen, ob andere Auftraggeberentscheidungen, etwa die Entscheidung vom Widerruf aus zwingenden Gründen gemäß § 55 Abs 1 BVergG abzusehen, im Einklang mit dem Gesetz stehen.Die durch den Antragsteller angefochtene Auftraggeberentscheidung legt den Verfahrensgegenstand des Nachprüfungsverfahrens fest. Das BVA kann daher nicht auf die Frage eingehen, ob andere Auftraggeberentscheidungen, etwa die Entscheidung vom Widerruf aus zwingenden Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, BVergG abzusehen, im Einklang mit dem Gesetz stehen.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
Connex 2000/3, 42Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Verfahrensgegenstand, Amtswegigkeitsgrundsatz; Bindung des BVA an inkriminierte Auftraggeberentscheidung;Anmerkung
vergleiche auch die das selbe Vergabeverfahren betreffenden Verfahren B-VKK 7.6.1999, S-79/99-13 BVA 21.6.1999, N-24/99-8 B-VKK 30.3.1999, S-35/99-16 BVA 20.4.1999, N-20/99-9 BVA 12.5.1999, N-20/99-21Dokumentnummer
VERGR_20000131_F_24_99_13_03