RS Verg 2000/1/31 F-24/99-13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2000
beobachten
merken

Norm

BVergG 1997 §113 Abs3
BVergG 1997 §115 Abs1
BVergG 1997 §115 Abs5
AVG §38

Rechtssatz

Die durch den Antragsteller angefochtene Auftraggeberentscheidung legt den Verfahrensgegenstand des Nachprüfungsverfahrens fest. Das BVA kann daher nicht auf die Frage eingehen, ob andere Auftraggeberentscheidungen, etwa die Entscheidung vom Widerruf aus zwingenden Gründen gemäß § 55 Abs 1 BVergG abzusehen, im Einklang mit dem Gesetz stehen.Die durch den Antragsteller angefochtene Auftraggeberentscheidung legt den Verfahrensgegenstand des Nachprüfungsverfahrens fest. Das BVA kann daher nicht auf die Frage eingehen, ob andere Auftraggeberentscheidungen, etwa die Entscheidung vom Widerruf aus zwingenden Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, BVergG abzusehen, im Einklang mit dem Gesetz stehen.

Entscheidungstexte

  • N-18/99-13
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 08.06.1999 N-18/99-13
    Vgl auch
  • F-24/99-13
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 31.01.2000 F-24/99-13

Veröffentlichungen

Connex 2000/3, 42

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Verfahrensgegenstand, Amtswegigkeitsgrundsatz; Bindung des BVA an inkriminierte Auftraggeberentscheidung;

Anmerkung

vergleiche auch die das selbe Vergabeverfahren betreffenden Verfahren B-VKK 7.6.1999, S-79/99-13 BVA 21.6.1999, N-24/99-8 B-VKK 30.3.1999, S-35/99-16 BVA 20.4.1999, N-20/99-9 BVA 12.5.1999, N-20/99-21

Dokumentnummer

VERGR_20000131_F_24_99_13_03
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten