Norm
AVG §13 Abs3Text
BESCHEID
Der Senat 2 des Bundesvergabeamtes hat am 11. Jänner 2000 durch den Senatspräsidenten des OGH Dr. Wolfram Massauer als Vorsitzenden und die Beisitzer Dipl.Ing. Michael Zuzic als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Helmut Heindl als Mitglied der Auftragnehmerseite entschieden:
Spruch:
Der Nachprüfungsantrag gemäß § 113 Abs. 3 Bundesvergabegesetz (BVergG) BGBl I Nr. 56/1997 idF BGBl I Nr. 27/1998, BGBl I Nr. 80/1999, BGBl I Nr. 120/1999 des XXX, vertreten durch ***, vom 30. November 1999, betreffend die Vergabe elektro- und schwachstromtechnische Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 4, wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 iVm § 115 Abs. 5 Z 2 BVergG wegen nicht behobener inhaltlicher Antragsmängel zurückgewiesen.Der Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 113, Absatz 3, Bundesvergabegesetz (BVergG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999, des römisch 30 , vertreten durch ***, vom 30. November 1999, betreffend die Vergabe elektro- und schwachstromtechnische Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 4, wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, in Verbindung mit Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer 2, BVergG wegen nicht behobener inhaltlicher Antragsmängel zurückgewiesen.
Begründung:
Der Einschreiter stellte mit Eingabe vom 30. November 1999 das im Spruch ersichtliche Begehren und führte unter anderem aus, dass Gegenstand seines Nachprüfungsantrags eine Ausschreibung der Bundesbaudirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland sei. Mit ha. Note vom 15. Dezember 1999 wurde dem Einschreiter nach Wiedergabe des § 115 Abs. 5 Z 2 BVergG unter anderem mitgeteilt, dass die Eingabe insoferne mangelhaft sei, als kein Auftraggeber genannt worden sei, sondern lediglich ausgeführt worden sei, dass es sich um eine Ausschreibung der Bundesbaudirektion Wien handle. Letztere komme jedoch als Auftraggeber nicht in Betracht, da die Bundesbaudirektion keine natürliche oder juristische Person sei und daher nicht Auftraggeber iSd § 15 Z 2 BVergG sein könne. Dem Einschreiter wurde daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, den Auftraggeber, das ist jene natürlicher oder juristische Person, in deren Namen das Vergabeverfahren durchgeführt wird, anzugeben sowie weitere inhaltliche Antragsmängel jeweils bis zum 24. Dezember 1999 zu beheben. Daraufhin brachte der Einschreiter am 23. Dezember 1999 einen ergänzenden Schriftsatz ein, in dem hinsichtlich des Auftraggebers wie folgt ausgeführt wurde: "Auftraggeber des gegenständlichen Vergabeverfahrens ist die Republik Österreich/BBD Wien im Auftrag des Bundesrechenzentrums Ges.mbH".Der Einschreiter stellte mit Eingabe vom 30. November 1999 das im Spruch ersichtliche Begehren und führte unter anderem aus, dass Gegenstand seines Nachprüfungsantrags eine Ausschreibung der Bundesbaudirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland sei. Mit ha. Note vom 15. Dezember 1999 wurde dem Einschreiter nach Wiedergabe des Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer 2, BVergG unter anderem mitgeteilt, dass die Eingabe insoferne mangelhaft sei, als kein Auftraggeber genannt worden sei, sondern lediglich ausgeführt worden sei, dass es sich um eine Ausschreibung der Bundesbaudirektion Wien handle. Letztere komme jedoch als Auftraggeber nicht in Betracht, da die Bundesbaudirektion keine natürliche oder juristische Person sei und daher nicht Auftraggeber iSd Paragraph 15, Ziffer 2, BVergG sein könne. Dem Einschreiter wurde daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, den Auftraggeber, das ist jene natürlicher oder juristische Person, in deren Namen das Vergabeverfahren durchgeführt wird, anzugeben sowie weitere inhaltliche Antragsmängel jeweils bis zum 24. Dezember 1999 zu beheben. Daraufhin brachte der Einschreiter am 23. Dezember 1999 einen ergänzenden Schriftsatz ein, in dem hinsichtlich des Auftraggebers wie folgt ausgeführt wurde: "Auftraggeber des gegenständlichen Vergabeverfahrens ist die Republik Österreich/BBD Wien im Auftrag des Bundesrechenzentrums Ges.mbH".
Der Senat hat festgestellt und erwogen:
Gemäß § 115 Abs. 5 Z 2 BVergG hat ein Antrag die genaue Bezeichnung des Auftraggebers zu enthalten. Da gemäß § 115 Abs. 1 BVergG Verfahrensgegenstand des Nachprüfungsverfahrens die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren ist, kommt der Frage, wer Auftraggeber ist, besondere Bedeutung für die Festlegung des Prozessgegenstandes zu und ist § 115 Abs. 5 leg.cit. dahingehend zu verstehen, dass bereits aus dem schriftlichen Anbringen eindeutig hervorgehen muss, wer Auftraggeber ist, also wer jene Person ist, die vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt (§ 15 Z 2 BVergG). Falls ein schriftliches Anbringen Mängel aufweist, kann die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer 2, BVergG hat ein Antrag die genaue Bezeichnung des Auftraggebers zu enthalten. Da gemäß Paragraph 115, Absatz eins, BVergG Verfahrensgegenstand des Nachprüfungsverfahrens die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren ist, kommt der Frage, wer Auftraggeber ist, besondere Bedeutung für die Festlegung des Prozessgegenstandes zu und ist Paragraph 115, Absatz 5, leg.cit. dahingehend zu verstehen, dass bereits aus dem schriftlichen Anbringen eindeutig hervorgehen muss, wer Auftraggeber ist, also wer jene Person ist, die vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt (Paragraph 15, Ziffer 2, BVergG). Falls ein schriftliches Anbringen Mängel aufweist, kann die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.
Da die zunächst im Nachprüfungsantrag genannte Bundesbaudirektion keine natürliche oder juristische Person ist, kommt sie als Auftraggeber nicht in Betracht. Der ursprüngliche Nachprüfungsantrag entsprach daher nicht dem inhaltlichen Antragserfordernis des § 115 Abs. 5 Z 2 und war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Verbesserung des mangelhaften Anbringens zu veranlassen. Mit seinem ergänzenden Schriftsatz ist der Einschreiter jedoch seiner Pflicht zur eindeutigen Angabe des Auftraggebers nicht nachgekommen. Vielmehr sind die entsprechenden Ausführungen in diesem Schriftsatz widersprüchlich bzw. zweideutig, da zunächst die Republik Österreich als Auftraggeber bezeichnet wird, weiterhin die Bundesbaudirektion, die nicht als Auftraggeber in Betracht kommt, genannt wird und schließlich ausgeführt wird, dass die Republik im Auftrag der Bundesrechenzentrum Ges.mbH tätig geworden sei, was aber zur Folge hätte, dass entgegen den Ausführungen im Schriftsatz nicht die Republik Österreich Auftraggeber ist, sondern vielmehr die Bundesrechenzentrum Ges.mbH selbst, da ja dann diese Vertragspartner und daher Auftraggeber wäre. Nach den Ausführungen im ergänzenden Schriftsatz kommen daher zumindest zwei verschiedene Personen, einerseits die Republik, andererseits die Bundesrechenzentrum Ges.mbH, als Auftraggeber in Betracht und werden daher diese Ausführungen der Pflicht zur genauen, eindeutigen Bezeichnung des Auftraggebers nicht gerecht. Der Einschreiter ist daher der ihm aufgetragenen Mängelbehebung nicht nachgekommen und war daher sein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Da die zunächst im Nachprüfungsantrag genannte Bundesbaudirektion keine natürliche oder juristische Person ist, kommt sie als Auftraggeber nicht in Betracht. Der ursprüngliche Nachprüfungsantrag entsprach daher nicht dem inhaltlichen Antragserfordernis des Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer 2 und war daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Verbesserung des mangelhaften Anbringens zu veranlassen. Mit seinem ergänzenden Schriftsatz ist der Einschreiter jedoch seiner Pflicht zur eindeutigen Angabe des Auftraggebers nicht nachgekommen. Vielmehr sind die entsprechenden Ausführungen in diesem Schriftsatz widersprüchlich bzw. zweideutig, da zunächst die Republik Österreich als Auftraggeber bezeichnet wird, weiterhin die Bundesbaudirektion, die nicht als Auftraggeber in Betracht kommt, genannt wird und schließlich ausgeführt wird, dass die Republik im Auftrag der Bundesrechenzentrum Ges.mbH tätig geworden sei, was aber zur Folge hätte, dass entgegen den Ausführungen im Schriftsatz nicht die Republik Österreich Auftraggeber ist, sondern vielmehr die Bundesrechenzentrum Ges.mbH selbst, da ja dann diese Vertragspartner und daher Auftraggeber wäre. Nach den Ausführungen im ergänzenden Schriftsatz kommen daher zumindest zwei verschiedene Personen, einerseits die Republik, andererseits die Bundesrechenzentrum Ges.mbH, als Auftraggeber in Betracht und werden daher diese Ausführungen der Pflicht zur genauen, eindeutigen Bezeichnung des Auftraggebers nicht gerecht. Der Einschreiter ist daher der ihm aufgetragenen Mängelbehebung nicht nachgekommen und war daher sein Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Einleitung, Antragserfordernisse, Formgebrechen, fruchtloses Verstreichen der Frist;Dokumentnummer
VERGT_20000204_F_28_99_10_00