Norm
ABGB §914Rechtssatz
Ist das Angebot eines Bieters mit Unklarheiten behaftet, können diese jedoch unter Anwendung der §§ 914 - 916 insoferne behoben werden, als durch Auslegung ein eindeutiger, objektiver Sinngehalt zu ermitteln ist, liegt keine aufklärungsbedürftige Unklarheit des Angebotes iSv § 52 Abs. 1 Z 5 BVergG vor, die ein Ausscheiden des Angebotes rechtfertigen würde.Ist das Angebot eines Bieters mit Unklarheiten behaftet, können diese jedoch unter Anwendung der Paragraphen 914, - 916 insoferne behoben werden, als durch Auslegung ein eindeutiger, objektiver Sinngehalt zu ermitteln ist, liegt keine aufklärungsbedürftige Unklarheit des Angebotes iSv Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG vor, die ein Ausscheiden des Angebotes rechtfertigen würde.
Angebote im Vergabeverfahren sind auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet, bei dem Leistung und Gegenleistung ausgetauscht werden soll. Bei solchen zweiseitig verbindlichen Verträgen wird gemäß § 915 zweiter Halbsatz ABGB eine undeutliche Äußerung zum Nachteile desjenigen erklärt, der sich der selben bedient hat. Zuvor ist allerdings gemäß § 914 bei der Auslegung nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.Angebote im Vergabeverfahren sind auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet, bei dem Leistung und Gegenleistung ausgetauscht werden soll. Bei solchen zweiseitig verbindlichen Verträgen wird gemäß Paragraph 915, zweiter Halbsatz ABGB eine undeutliche Äußerung zum Nachteile desjenigen erklärt, der sich der selben bedient hat. Zuvor ist allerdings gemäß Paragraph 914, bei der Auslegung nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausscheiden von Angeboten, Aufklärung, Unterlassung, Auslegung des Angebots;Dokumentnummer
VERGR_20000218_N_34_99_41_02