RS Verg 2000/3/3 N-3a/00-5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2000
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Norm

BVergG 1997 §113 Abs1
BVergG 1997 §117 Abs1
AVG §8

Rechtssatz

Mangels spezieller Regelung der Parteistellung im Nachprüfungsverfahren im BVergG sind in dieser Frage die allgemeinen Verwaltungsvorschriften maßgebend, wonach Partei ist, wer an einer Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Hiernach ist Voraussetzung für die Parteistellung, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre der betreffenden Person bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Wird von einem Konkurrenten ein Nachprüfungsverfahren mit dem Zweck eingeleitet, nachzuprüfen, ob ein im Rahmen eines bestehenden Liefervertrages erteilter Erweiterungsvertrag (Ausübung einer im Vertrag bereits vorhandenen Option auf Nachlieferungen) an den seinerzeitigen Auftragnehmer rechtmäßig, dh im Rahmen der Option, erteilt wurde, kommt dem bisherigen Auftragnehmer in diesem Verfahren keine Parteistellung zu.

Entscheidungstexte

  • N-3a/00-5
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 03.03.2000 N-3a/00-5

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Parteistellung;

Dokumentnummer

VERGR_20000303_N_3a_00_5_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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