TE Verg Bescheid 2000/3/3 N-3a/00-5

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Veröffentlicht am 03.03.2000
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Norm

BVergG 1997 §113 Abs1
BVergG 1997 §117 Abs1
AVG §8

Text

BESCHEID

Der Senat 4 des Bundesvergabeamtes hat am 31. Jänner 2000 durch den Vizepräsidenten des OGH i.R. Dr. Kurt Hofmann als Vorsitzenden und die Beisitzer Dr. Friedrich Resel als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes Schenk als Mitglied der Auftragnehmerseite entschieden:

Spruch:

Über die Anträge der XXX Österreich GmbH, ***, vertreten durch ***, vom 31. Jänner 2000 betreffend Parteistellung im Verfahren über den Antrag der YYY Nutzfahrzeuge OHG vom 21. Jänner 2000 auf Nachprüfung der Beschaffung von LKW's aufgrund von Optionsrechten durch den Bund, vertreten durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wird wie folgt entschieden:Über die Anträge der römisch 30 Österreich GmbH, ***, vertreten durch ***, vom 31. Jänner 2000 betreffend Parteistellung im Verfahren über den Antrag der YYY Nutzfahrzeuge OHG vom 21. Jänner 2000 auf Nachprüfung der Beschaffung von LKW's aufgrund von Optionsrechten durch den Bund, vertreten durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wird wie folgt entschieden:

Der Antrag auf Feststellung der Parteistellung wird gemäß § 8 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Feststellung der Parteistellung wird gemäß Paragraph 8, AVG abgewiesen.

Die Anträge auf Veranlassung der im Hinblick auf die Parteistellung erforderlichen Zustellungen sowie auf Gewährung von Akteneinsicht werden gemäß § 62 Abs. 3 AVG bzw. § 17 Abs. 1 AVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.Die Anträge auf Veranlassung der im Hinblick auf die Parteistellung erforderlichen Zustellungen sowie auf Gewährung von Akteneinsicht werden gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG bzw. Paragraph 17, Absatz eins, AVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Begründung:

Die Antragstellerin stellte mit Eingabe vom 26. Jänner 2000 die im Spruch ersichtlichen Begehren und begründete diese im wesentlichen wie folgt:

Sie habe im Juli 1999 den Zuschlag für einen Auftrag zur Lieferung von Lastkraftwagen für das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten erhalten. Pkt. 5.8 des Vertrages habe eine mit 31. Dezember 1999 befristete Option für Nachbestellungen im Ausmaß der Erstbestellung beinhaltet. Die Antragstellerin habe diese Frist mit Schreiben vom 6. November 1999 auf den 30. April 2000 erstreckt. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten habe die Entscheidung getroffen, die Option auszuüben. Die Antragstellerin habe nunmehr Kenntnis davon erlangt, dass diese Entscheidung Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens geworden sei, dessen Antragstellerin in der beabsichtigten Optionsausübung einen ausschreibungspflichtigen "neuen" Auftrag erblicke. Das Ergebnis dieses Nachprüfungsverfahrens betreffe die nunmehrige Antragstellerin unmittelbar, da der Bund, vertreten durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

die Option bereits mit Schreiben vom 1. Dezember 1999 ausgeübt habe und damit zwischen dem Bund und der Antragstellerin ein Liefervertrag geschlossen worden sei. Die Durchführung des Liefervertrages könnte durch das Ergebnis des nunmehrigen Nachprüfungsverfahrens in Frage gestellt sein, weshalb eine allfällige Entscheidung im Nachprüfungsverfahren auch Rechtswirkungen für die Antragstellerin habe und diese daher als Partei iSv § 8 AVG anzusehen sei. Überdies habe die Antragstellerin im Hinblick auf die Durchführung des Lieferauftrags bereits beträchtliche Aufwendungen getätigt, sodass ihr im Falle der Nichtdurchführung beträchtlicher Schaden erwachsen würde. Schließlich sei die Stellung der Antragstellerin als betroffene Dritte bereits in einem dieselbe Auftragsvergabe betreffenden Schlichtungsverfahren vor der Bundes-Vergabekontrollkommission zu Zl. S- 143/99 anerkannt worden und habe das Schlichtungsverfahren den selben Sachverhalt wie das nunmehr anhängige Nachprüfungsverfahren betroffen.die Option bereits mit Schreiben vom 1. Dezember 1999 ausgeübt habe und damit zwischen dem Bund und der Antragstellerin ein Liefervertrag geschlossen worden sei. Die Durchführung des Liefervertrages könnte durch das Ergebnis des nunmehrigen Nachprüfungsverfahrens in Frage gestellt sein, weshalb eine allfällige Entscheidung im Nachprüfungsverfahren auch Rechtswirkungen für die Antragstellerin habe und diese daher als Partei iSv Paragraph 8, AVG anzusehen sei. Überdies habe die Antragstellerin im Hinblick auf die Durchführung des Lieferauftrags bereits beträchtliche Aufwendungen getätigt, sodass ihr im Falle der Nichtdurchführung beträchtlicher Schaden erwachsen würde. Schließlich sei die Stellung der Antragstellerin als betroffene Dritte bereits in einem dieselbe Auftragsvergabe betreffenden Schlichtungsverfahren vor der Bundes-Vergabekontrollkommission zu Zl. S- 143/99 anerkannt worden und habe das Schlichtungsverfahren den selben Sachverhalt wie das nunmehr anhängige Nachprüfungsverfahren betroffen.

Der Senat hat festgestellt und erwogen:

Da das Bundesvergabegesetz keinerlei ausdrückliche Anordnungen über die Parteistellung im Nachprüfungsverfahren enthält, ist zu prüfen, ob die Antragstellerin an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist (§ 8 AVG). Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre der betreffenden Person bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (VwSlg 2903 A/1953, 8031 A/1971, 8444 A/1973 und VwSlg 9751 A/1979).Da das Bundesvergabegesetz keinerlei ausdrückliche Anordnungen über die Parteistellung im Nachprüfungsverfahren enthält, ist zu prüfen, ob die Antragstellerin an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist (Paragraph 8, AVG). Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre der betreffenden Person bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (VwSlg 2903 A/1953, 8031 A/1971, 8444 A/1973 und VwSlg 9751 A/1979).

Im vorliegenden Fall ist "Sache" der Antrag der YYY Nutzfahrzeuge OHG vom 21. Jänner 2000 auf Nachprüfung und Nichtigerklärung der Entscheidung des Bundes, vertreten durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, von der nunmehrigen Antragstellerin ohne förmliches Vergabeverfahren LKW's zu beschaffen. Wie auch die Einschreiterin ausführt, beruft sich der Auftraggeber dabei auf eine mit ihr geschlossene Optionsvereinbarung. Diese war anlässlich des Abschlusses eines Vergabeverfahrens im Juli 1999 abgeschlossen worden und berechtigte den Auftraggeber bis 31. Dezember 1999 Nachbestellungen im Ausmaß der Erstbestellung zu tätigen. Diese Option wurde vom Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Frist genützt. Die Antragstellerin hat - wie sie selbst erwähnt - daraufhin einseitig die Frist zur Wahrnehmung der Option auf den 30. April 2000 ausgedehnt.

Der Auftraggeber will diese verlängerte Option nunmehr wahrnehmen. Da der Beschaffungsvorgang, der Gegenstand des Nachprüfungsantrags ist, außerhalb eines förmlichen Vergabeverfahrens erfolgen soll, können allfällige auf Durchführung dieser Beschaffung gerichtete Rechtsansprüche potentieller Auftragnehmer wie der Antragstellerin, nicht aus den vergabegesetzlichen Bestimmungen abgeleitet werden. Die Bestimmungen des 2. und 3. Teiles des Bundesvergabegesetzes verleihen nämlich potentiellen Auftragnehmern lediglich Rechtsansprüche auf Einhaltung der Verfahrensbestimmungen förmlicher Vergabeverfahren, sie regeln jedoch weder die zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen nach Abschluss des Vertrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer noch haben sie die zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber außerhalb eines förmlichen Vergabeverfahrens zum Gegenstand. Die Entscheidung im Nachprüfungsverfahren könnte daher allenfalls zivilrechtliche Rechtsansprüche der Antragstellerin berühren, die nicht in den vergabegesetzlichen Regelungen begründet sind. Im vorliegenden Fall sind drei verschiedene Grundlagen solcher Rechtsansprüche denkbar. Zunächst könnte der durch die Optionsausübung bedingte Kaufvertrag über die Lieferung weiterer LKW's in Betracht kommen. Ferner wäre an den Optionsvertrag selbst bzw. die vereinbarte Verlängerung seiner Geltungsdauer zu denken. Schließlich könnten noch Rechtsansprüche aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis zwischen der nunmehrigen Antragstellerin und dem Auftraggeber in Betracht kommen. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus keinem dieser Umstände eine Parteistellung der nunmehrigen Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren über den Antrag der YYY Nutzfahrzeuge OHG. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin wurde die Option über die Nachbestellung weiterer LKW's durch den Bund, vertreten durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten noch nicht ausgeübt.

In dem von der Antragstellerin bezogenen Schreiben des BMwA vom 1. Dezember 1999, Zl. 807.101/93-VI/B/8/99, wird lediglich mitgeteilt, dass die Länder angewiesen wurden, die Option auf Nachbestellung weiterer Fahrzeuge bei der Antragstellerin wahrzunehmen. Daraus ergibt sich zwingend, dass dieses Schreiben eben noch nicht die Optionsausübung darstellt. Es handelt es sich nicht um eine auf Ausübung der Option gerichtete Willenserklärung, sondern um eine Wissenserklärung, mit der der Antragstellerin mitgeteilt wurde, dass die eigentliche Optionsausübung erst durch andere Organe erfolgen soll. Der durch die Optionsausübung abzuschließende Kaufvertrag kam daher noch nicht zustande; er kann daher eine Grundlage für die Parteistellung nicht bilden.

Der Optionsvertrag, der aufgrund des Vergabeverfahrens im Juli 1999 zustandegekommen ist, sowie die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Vereinbarung begründen noch keine Rechtsansprüche der Antragstellerin darauf, dass die Option auch tatsächlich ausgeübt wird. Die beantragte Nichtigerklärung der Entscheidung, die Option auszuüben, lässt daher diese Rechtssphäre unberührt und können diese Rechtspositionen daher keine Parteistellung begründen. Gleiches gilt für die vorvertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Antragstellerin. Diese beinhalten keine Rechtsansprüche auf Abschluss eines Vertrages, sondern Sorgfalts- und Aufklärungspflichten des Auftraggebers gegenüber seinem potentiellen Vertragspartner, die aber durch die Nichtigerklärung der Entscheidung, die Option auszuüben, nicht berührt werden und daher ebenfalls keine Parteistellung im Nachprüfungsverfahren vermitteln.

Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihrer vermeintlichen Parteistellung auf ihre im Hinblick auf die Produktion der optionsgegenständlichen Fahrzeuge getroffene Vorkehrungen verweist, die durch die Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, die Option auszuüben, frustriert würden, ergeben sich daraus lediglich wirtschaftliche Interessen an der Ausübung der Option. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben wurden, begründen jedoch keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (vgl. die umfangreiche Judikatur des VwGH, zitiert bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I (1998) 2. Aufl. E 162 – 178 zu § 8 AVG, insbesondere VwGH vom 18. September 1990, 90/05/0073). Es bleibt der Antragstellerin unbenommen, allfällige Schadenersatzansprüche wegen bereits erfolgter Verletzungen vorvertraglicher Sorgfalts- und Aufklärungspflichten (etwa durch das nicht gerechtfertigte Inaussichtstellen eines Vertragsabschlusses) vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihrer vermeintlichen Parteistellung auf ihre im Hinblick auf die Produktion der optionsgegenständlichen Fahrzeuge getroffene Vorkehrungen verweist, die durch die Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, die Option auszuüben, frustriert würden, ergeben sich daraus lediglich wirtschaftliche Interessen an der Ausübung der Option. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben wurden, begründen jedoch keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren vergleiche die umfangreiche Judikatur des VwGH, zitiert bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins (1998) 2. Aufl. E 162 – 178 zu Paragraph 8, AVG, insbesondere VwGH vom 18. September 1990, 90/05/0073). Es bleibt der Antragstellerin unbenommen, allfällige Schadenersatzansprüche wegen bereits erfolgter Verletzungen vorvertraglicher Sorgfalts- und Aufklärungspflichten (etwa durch das nicht gerechtfertigte Inaussichtstellen eines Vertragsabschlusses) vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass ihr bereits im Rahmen des Schlichtungsverfahrens die Stellung eines betroffenen Dritten zuerkannt wurde, verkennt sie, dass die Frage der Parteistellung im behördlichen Nachprüfungsverfahren und die Frage der Beiziehung Dritter im Schlichtungsverfahren durch unterschiedliche Rechtsvorschriften geregelt wird. Vorgänge im Schlichtungsverfahren sind daher für die Frage der Parteistellung im Nachprüfungsverfahren rechtlich ohne jeden Belang.

Da die im Nachprüfungsverfahren beantragte Entscheidung in keiner Weise in die Rechtssphäre der nunmehrigen Antragstellerin eingreifen kann, kommt ihr Parteistellung im Nachprüfungsverfahren nicht zu und war der diesbezügliche Feststellungsantrag abzuweisen. Die zu Spruch Pkt. 2 wiedergegebenen Anträge waren zurückzuweisen, da die geltend gemachten Rechtsansprüche nur der Partei des Verwaltungsverfahrens zukommen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Parteistellung;

Dokumentnummer

VERGT_20000303_N_3a_00_5_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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