Norm
BVergG 1997 §3Text
BESCHEID
Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes hat am 13. März 2000 durch den Präsidenten des OGH i.R. Hon.Prof.Dr. Herbert STEININGER als Vorsitzenden und die Beisitzer Dr. Michael SACHS als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor TAURER als Mitglied der Auftragnehmerseite wie folgt entschieden:
Spruch:
Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 1997 BGBl I Nr. 56/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 120/1999 betreffend die "Ausschreibung der Sachverständigentätigkeit als Fahrprüfer für die Verwendung im Bundesland Salzburg" des Bundes, vertreten durch den Landeshauptmann von Salzburg, werden die Anträge des XXX, ***, vom 18. Februar 2000,Im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999, betreffend die "Ausschreibung der Sachverständigentätigkeit als Fahrprüfer für die Verwendung im Bundesland Salzburg" des Bundes, vertreten durch den Landeshauptmann von Salzburg, werden die Anträge des römisch 30 , ***, vom 18. Februar 2000,
Begründung:
Der Antragsteller brachte die im Spruch ersichtlichen Anträge am 18. Februar 2000 ein und begründete diese im wesentlichen wie folgt:
Das Ergebnis des Auswahlverfahrens sei dem Antragsteller am 7. Jänner 2000 zugestellt worden und besage, dass es nicht vorgesehen sei, den Antragsteller als Fahrprüfer zu verwenden.
Die Zusammensetzung der Auswahlkommission für die Sachverständigentätigkeit scheine nicht die einer unbefangenen und unabhängigen Kommission zu sein. Im übrigen sei die Ausschreibung als solche von zweifelhafter Güte. Schon bei der Bewerbung hätte man sich für die Varianten haupt- oder nebenberuflicher Fahrprüfer zu entscheiden gehabt. Diese Differenzierung sei unsachlich. Auch ein nicht berücksichtigter hauptberuflicher Fahrprüfer könnte der bestqualifizierte nebenberufliche Bewerber sein. Weiters sei in der Ausschreibung offen dargelegt worden, dass Bewerber mit einschlägiger HTL-Matura, die beide Tätigkeiten (das sind Fahrprüfer und Fahrzeugüberprüfer) ausüben können, bevorzugt würden. Letztlich seien sachliche Kriterien, wie langjährige Erfahrung in den einzelnen Gruppen, nicht berücksichtigt worden.
Der Senat hat festgestellt und erwogen:
§ 15 Z 1 BVergG definiert als Vergabeverfahren alle Vorgänge, die zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer führen sollen. Öffentliche Aufträge sind demnach privatrechtliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmungen, in den diese sich verpflichten, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt zu erbringen. Die Vergabe öffentlicher Aufträge zählt zur nicht hoheitlichen Verwaltungstätigkeit und ist somit Teil der Privatwirtschaftsverwaltung.Paragraph 15, Ziffer eins, BVergG definiert als Vergabeverfahren alle Vorgänge, die zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer führen sollen. Öffentliche Aufträge sind demnach privatrechtliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmungen, in den diese sich verpflichten, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt zu erbringen. Die Vergabe öffentlicher Aufträge zählt zur nicht hoheitlichen Verwaltungstätigkeit und ist somit Teil der Privatwirtschaftsverwaltung.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 Führerscheingesetz hat der Landeshauptmann zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, Sachverständigenfahrprüfer zu bestellen. Ebenso ergibt sich aus § 8 Abs. 1 der Fahrprüfungsverordnung, dass der Landeshauptmann auf Antrag zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, Fahrprüfer (Sachverständige) zu bestellen hat. Diese Bestellung stellt einen einseitigen Hoheitsakt dar, auf dessen Erlassung der jeweilige Antragsteller mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung keinen Rechtsanspruch hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in mehreren Erkenntnissen festgestellt (Zl. 1865/73; Zl. 1108/80).Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz hat der Landeshauptmann zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, Sachverständigenfahrprüfer zu bestellen. Ebenso ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz eins, der Fahrprüfungsverordnung, dass der Landeshauptmann auf Antrag zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, Fahrprüfer (Sachverständige) zu bestellen hat. Diese Bestellung stellt einen einseitigen Hoheitsakt dar, auf dessen Erlassung der jeweilige Antragsteller mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung keinen Rechtsanspruch hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in mehreren Erkenntnissen festgestellt (Zl. 1865/73; Zl. 1108/80).
Die verfahrensgegenständliche Ausschreibung der Sachverständigentätigkeit als Fahrprüfer für die Verwendung im Bundesland Salzburg führt demnach nicht zum Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer; vielmehr fungiert der Landeshauptmann von Salzburg in dieser Tätigkeit als hoheitliches Organ.
Gemäß § 115 Abs. 1 BVergG kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen.Gemäß Paragraph 115, Absatz eins, BVergG kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen.
Da die hoheitliche Verwaltungstätigkeit nicht im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes liegt, war der Antrag mangels Antragslegitimation spruchgemäß zurückzuweisen.
Schlagworte
Geltungsbereich, sachlicher, Dienstleistungsaufträge, keiner bei hoheitlichem Tätigwerden eines öffentlichen Auftraggebers; Begriffsbestimmungen, Vergabeverfahren, hoheitliches Tätigwerden;Dokumentnummer
VERGT_20000313_N_8_00_3_00