Norm
AVG §52 Abs2Text
BESCHEID
Der Senat 3 des Bundesvergabeamtes hat am 13. April 2000 durch den Vizepräsidenten des OGH i.R. Dr. Kurt HOFMANN als Vorsitzenden und die Beisitzer Dkfm. Dr. Johann HACKL als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Günther TSCHEPL als Mitglied der Auftragnehmerseite entschieden:
Spruch:
Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 117 Abs. 3 Bundesvergabegesetz (BVergG) 1997, BGBl I Nr. 56/1997 idF BGBl I Nr. 27/1998, BGBl I Nr. 80/1999, über den Antrag der Ing. XXX GmbH, ***, vertreten durch ***, betreffend das Vergabeverfahren "Elektroinstallationsarbeiten, Generalsanierung und Erweiterung der Rheuma-Sonderkrankenanstalt Baden" der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien, vertreten durch ***, wird Prof. Dipl.-Ing. Dr. ***, allgemein beeideter gerichtlicher und zertifizierter Sachverständiger, ***, zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.Im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 117, Absatz 3, Bundesvergabegesetz (BVergG) 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 1999,, über den Antrag der Ing. römisch 30 GmbH, ***, vertreten durch ***, betreffend das Vergabeverfahren "Elektroinstallationsarbeiten, Generalsanierung und Erweiterung der Rheuma-Sonderkrankenanstalt Baden" der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien, vertreten durch ***, wird Prof. Dipl.-Ing. Dr. ***, allgemein beeideter gerichtlicher und zertifizierter Sachverständiger, ***, zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.
Rechtsgrundlage: § 52 Abs. 2, 4 AVG 1991 BGBl 1991/51 idF BGBl 1992/866, 1994/686, 1995/471 und BGBl I 1998/158.Rechtsgrundlage: Paragraph 52, Absatz 2, 4, AVG 1991 BGBl 1991/51 in der Fassung BGBl 1992/866, 1994/686, 1995/471 und BGBl römisch eins 1998/158.
Begründung:
Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder dies mit der Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Gemäß Absatz 2, leg.cit. kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder dies mit der Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Gemäß Absatz 4, leg.cit. hat der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.
Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist die Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot der Antragstellerin zufolge Nichtausfüllens der Position 01.02.02.012.Z (Fehlerstromschutzschalter) gemäß § 52 Abs. 1 Z 8 BVergG auszuscheiden. Technischerseits stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob Fehlerstromschutzschalter für Gleichstrombetriebe vorgesehen sind. Diese Beurteilung erfordert Sachverstand auf dem Gebiet der Starkstromtechnik. Dem Bundesvergabeamt stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Aus diesem Grunde ist die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen erforderlich.Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist die Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot der Antragstellerin zufolge Nichtausfüllens der Position 01.02.02.012.Z (Fehlerstromschutzschalter) gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG auszuscheiden. Technischerseits stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob Fehlerstromschutzschalter für Gleichstrombetriebe vorgesehen sind. Diese Beurteilung erfordert Sachverstand auf dem Gebiet der Starkstromtechnik. Dem Bundesvergabeamt stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Aus diesem Grunde ist die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen erforderlich.
Herr Prof. Dipl.-Ing. Dr. *** ist laut Verzeichnis des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien allgemein beeideter gerichtlicher und zertifizierter Sachverständiger aus dem Bereich "Starkstromtechnik-Hochspannungsanlagen; Leistungselektronik einschließlich statischer Umformer" und kann daher gemäß § 52 Abs. 4 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt werden. Laut Auskunft von Herrn Prof. Dipl.- Ing. Dr. *** bestehen zwischen ihm und den Verfahrensparteien bzw. natürlichen Personen, denen maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Verfahrensparteien zukommt, weder verwandtschaftliche noch regelmäßige geschäftliche Beziehungen, sodass auch keine Ausschließungsgründe iSv § 53 Abs. 1 AVG vorliegen.Herr Prof. Dipl.-Ing. Dr. *** ist laut Verzeichnis des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien allgemein beeideter gerichtlicher und zertifizierter Sachverständiger aus dem Bereich "Starkstromtechnik-Hochspannungsanlagen; Leistungselektronik einschließlich statischer Umformer" und kann daher gemäß Paragraph 52, Absatz 4, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt werden. Laut Auskunft von Herrn Prof. Dipl.- Ing. Dr. *** bestehen zwischen ihm und den Verfahrensparteien bzw. natürlichen Personen, denen maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Verfahrensparteien zukommt, weder verwandtschaftliche noch regelmäßige geschäftliche Beziehungen, sodass auch keine Ausschließungsgründe iSv Paragraph 53, Absatz eins, AVG vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Dokumentnummer
VERGT_20000313_N_13_00_22_00