Norm
BVergG 1997 §113 Abs2Rechtssatz
Auch unter der Annahme, dass sich ein unmittelbar aus der Rechtsmittel-RL herleitbarer Anspruch des Einzelnen ergäbe, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zu verlangen, wäre das BVA nach geltender Rechtslage hierfür nicht zuständig, da sich nach stRsp des EuGH die Behördenzuständigkeit zur Vergabekontrolle ausschließlich nach nationalem Recht richtet und mangels ausdrücklicher Zuständigkeit des BVA zur Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründet ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, keine ohne ausdrückliche Zuweisung;Dokumentnummer
VERGR_20000406_F_11_98_59_02