Norm
BVergG 1997 §55 Abs1Rechtssatz
Wenngleich das Gemeinschaftsrecht eine Anfechtbarkeit des Widerrufs zu verlangen scheint, wäre das BVA selbst in dem Fall, dass sich unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ein Anspruch eines einzelnen Bieters auf Anfechtung des Widerrufs ergeben würde, zur Behandlung eines derartigen Antrages nicht zuständig, weil das Gemeinschaftsrecht die innerstaatliche Zuständigkeit zur Vergabekontrolle nicht determiniert und nach nationalem Recht das BVA nur infolge ausdrücklicher Kompetenzzuweisung zuständig ist. Insofern scheidet auch eine aus richtlinienkonformer Interpretation gewonnene Zuständigkeit des BVA aus.
Allerdings besteht ohnedies ein innerstaatliches Organ vor dem der geltend gemachte gemeinschaftsrechtliche Anspruch verfolgt werden kann, weil in Ermangelung einer Zuständigkeit des BVA hinsichtlich der Nichtigerklärung des Widerrufs eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht, da es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, keine ohne ausdrückliche Zuweisung; Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, Anfechtbarkeit des Widerrufs, keine unmittelbar aus der Rechtsmittel-RL ableitbare Zuständigkeit;Dokumentnummer
VERGR_20000417_N_9_00_12_02