RS Verg 2000/4/25 N-20/00-10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2000
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Norm

BVergG 1997 §113 Abs2
BVergG 1997 §113 Abs3
BVergG 1997 §116 Abs1
JN §1
RL 89/665/EWG Rechtsmittel-RL (ABl 1989 L 395 S 33)
EGV Art249 Abs3

Rechtssatz

Jedenfalls nach der innerstaatlichen Rechtslage besitzt das BVA keine Zuständigkeit, nach Zuschlagserteilung eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Der eindeutige Wortlaut des § 113 Abs 2 und 3 BVergG steht auch einer aus richtlinienkonformer Interpretation gewonnenen Zuständigkeit des BVA zur Erlassung der begehrten Maßnahme entgegen.Jedenfalls nach der innerstaatlichen Rechtslage besitzt das BVA keine Zuständigkeit, nach Zuschlagserteilung eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 113, Absatz 2 und 3 BVergG steht auch einer aus richtlinienkonformer Interpretation gewonnenen Zuständigkeit des BVA zur Erlassung der begehrten Maßnahme entgegen.

Entscheidungstexte

  • F-11/98-12
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 07.08.1998 F-11/98-12
  • N-35/99-21 ua
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 20.09.1999 N-35/99-21 ua
  • N-20/00-10
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 25.04.2000 N-20/00-10

Schlagworte

Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, keine aufgrund der Rechtsmittel-RL; Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, keine ohne ausdrückliche Zuweisung;

Dokumentnummer

VERGR_20000425_N_20_00_10_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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