Norm
BVergG 1997 §113 Abs2Rechtssatz
Jedenfalls nach der innerstaatlichen Rechtslage besitzt das BVA keine Zuständigkeit, nach Zuschlagserteilung eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Der eindeutige Wortlaut des § 113 Abs 2 und 3 BVergG steht auch einer aus richtlinienkonformer Interpretation gewonnenen Zuständigkeit des BVA zur Erlassung der begehrten Maßnahme entgegen.Jedenfalls nach der innerstaatlichen Rechtslage besitzt das BVA keine Zuständigkeit, nach Zuschlagserteilung eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 113, Absatz 2 und 3 BVergG steht auch einer aus richtlinienkonformer Interpretation gewonnenen Zuständigkeit des BVA zur Erlassung der begehrten Maßnahme entgegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, keine aufgrund der Rechtsmittel-RL; Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, keine ohne ausdrückliche Zuweisung;Dokumentnummer
VERGR_20000425_N_20_00_10_02