RS Verg 2000/5/22 N-19/00-7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2000
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Norm

BVergG 1997 §56 Abs1
BVergG 1997 §113 Abs3
JN §1
RL 89/665/EWG Rechtsmittel-RL (ABl 1989 L 395 S 33) Art1 Abs1 litb

Rechtssatz

Gemäß § 113 Abs 3 BVergG ist das Bundesvergabeamt nach Erteilung des Zuschlags oder nach Abschluss des Vergabeverfahrens lediglich zuständig festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Nach § 56 Abs 1 BVergG endet das Vergabeverfahren wiederum mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf der Ausschreibung. In Anbetracht des erfolgten Widerrufs der Ausschreibung fehlt es somit der angerufenen Behörde an einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage, um die beanstandete Widerrufsentscheidung des Auftraggebers für nichtig zu erklären.Gemäß Paragraph 113, Absatz 3, BVergG ist das Bundesvergabeamt nach Erteilung des Zuschlags oder nach Abschluss des Vergabeverfahrens lediglich zuständig festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Nach Paragraph 56, Absatz eins, BVergG endet das Vergabeverfahren wiederum mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf der Ausschreibung. In Anbetracht des erfolgten Widerrufs der Ausschreibung fehlt es somit der angerufenen Behörde an einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage, um die beanstandete Widerrufsentscheidung des Auftraggebers für nichtig zu erklären.

Entscheidungstexte

  • N-24/00-13
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 16.05.2000 N-24/00-13
  • N-19/00-7
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 22.05.2000 N-19/00-7

Schlagworte

Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, Nachprüfungsverfahren, Widerruf der Ausschreibung;

Dokumentnummer

VERGR_20000522_N_19_00_7_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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