Norm
AVG §76 Abs1Text
BESCHEID
Der Senat 4 des Bundesvergabeamtes hat am 22. Mai 2000 durch Dr. Friederike Lenk als Vorsitzende und die Beisitzer Generalanwalt i. R. Dr. Peter Reindl als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Gernot Schamp als Mitglied der Auftragnehmerseite wie folgt entschieden:
Spruch:
Im Nachprüfungsverfahren über Antrag der XXX GesmbH, ***, vertreten durch ***, vom 21. September 1998, betreffend die "Hardware-Ausschreibung 1998 Drucker" durch die Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Zollamtsstraße 4, 1033 Wien, vertreten durch ***, werden die Kosten für das Sachverständigengutachten des nichtamtlichen Sachveständigen Prof. Dipl.-Ing. *** in der Höhe von ATS 21.185,-Im Nachprüfungsverfahren über Antrag der römisch 30 GesmbH, ***, vertreten durch ***, vom 21. September 1998, betreffend die "Hardware-Ausschreibung 1998 Drucker" durch die Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Zollamtsstraße 4, 1033 Wien, vertreten durch ***, werden die Kosten für das Sachverständigengutachten des nichtamtlichen Sachveständigen Prof. Dipl.-Ing. *** in der Höhe von ATS 21.185,-
der XXX GesmbH, ***, auferlegt.der römisch 30 GesmbH, ***, auferlegt.
Die Zahlungsaufforderung hiezu ergeht gesondert.
Begründung:
Gemüäß § 52 Abs. 1 AVG sind für den Fall, dass die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen. Stehen Amtsachverständige nicht zur Verfügung, so können gemäß § 52 Abs. 2 AVG andere geeignete Personen als Sachveständige herangezogen werden.Gemüäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind für den Fall, dass die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen. Stehen Amtsachverständige nicht zur Verfügung, so können gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG andere geeignete Personen als Sachveständige herangezogen werden.
Im gegenständlichen Fall war zur Beurteilung der Frage, ob das Angebot der Antragstellerin das Musskriterium laut Punkt 6.2.1 (2) der Ausschreibung erfüllte, die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises erforderlich. Da der Behörde keine Sachverständigen für Drucker zur Verfügung stehen, beschloss der Senat 4 des Bundesvergabeamtes am 8. Juli 1999, Prof. Dipl.-Ing. Alexander Kovar als Sachverständigen zu bestellen und beauftragte ihn mit der Erstattung eines Gutachtens.
Am 6. Oktober 1999 erstattete der Sachverständige sein Gutachten (OZ 33) und legte seine Honorarnote (OZ 24), welche den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 18. Jänner 2000 zur Kenntnis gebracht wurde. Für die Teilnahme an vorgenannter mündlichen Verhandlung begehrte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung für die Dauer von zwei Stunden einen Stundensatz von ATS 1.400,- inklusive USt, somit insgesamt ATS 2.800,- inklusive USt. Weder dagegen noch gegen die Kostennote erhoben die Parteien einen Einwand.
Mit Bescheid vom 18. Jänner 2000, GZ F-17/98-34, wurden die Kosten des Sachverständigen wie folgt festgesetzt:
Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36
GebAG: ATS 221, 70
Gebühr für Schreibarbeiten gemäß § 31
GebAG:
für 8 Seiten im Original
a ATS 23,00 ATS 184,00
3 x 8 Seiten Kopei
a ATS 7,00
ATS 168,00
Gebühr für Müheverwaltung gemäß § 34
GebAG:
2 Stunden Befundaufnahme
a ATS 1,400,00
ATS 2.800,00
9 Stunden Erstellung von
Befund und Gutachten
a ATS 1.400,00
ATS 12.600,00
Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung gemäß § 35 Abs. 2 GebAG:Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GebAG:
2 Stunden
a ATS 840,00
ATS 1.680,00
Summe Gebühren
ATS 17.653,70
20% MWSt.
ATS 3.530,74
Gesamtsumme gerundet
ATS 21.185,00
Der Senat 4 des Bundesvergabeamtes begründete die Höhe der festgesetzten Gebühr wie folgt:
Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für Aufnahme des Befundes und Erstattung des Gutachtens zu. Die Gebühr ist hiebei nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Gewerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Sowohl der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden als auch der Stundensatz von ATS 1.400,- sind für das Gutachten als angemessen anzusehen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für Aufnahme des Befundes und Erstattung des Gutachtens zu. Die Gebühr ist hiebei nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Gewerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Sowohl der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden als auch der Stundensatz von ATS 1.400,- sind für das Gutachten als angemessen anzusehen.
Die für Aktenstudium geltend gemachte Gebühr von ATS 221,70 entspricht der Ziffer 10 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen, BGBl II Nr. 407/1997.Die für Aktenstudium geltend gemachte Gebühr von ATS 221,70 entspricht der Ziffer 10 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 1997,.
Für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 18. Jänner 2000 begehrte der Sachverständige in der Verhandlung eine GEbühr für zwei Stunden a ATS 1.400,- und somit den gleichen Stundensatz wie für die Mühewaltung. Beantragt der Sachverständige eine Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung, in welcher er das schriftlich erstattete Gutachten ergänzt hat, steht ihm gemäß § 35 Abs. 2 GebAG für die Teilnahme an der Verhandlung eine Gebühr für Mühewaltung, welche nach richterlichem Ermessen in einem nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechenden niedrigeren Verhältnis zur Gebühr für die Grundleistung zu bestimmen ist. Der Sachverständige tätigte in der Verhandlung Ausführungen, welche ein anderes Gerät betrafen als das in Rede stehende Gutachten, seine Ausführung gingen insofern über das Gutachten hinaus. Die Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung war somit mit 60 Prozent der Gebühr für die Mühewaltung, das ist bei einem Stundensatz für die Mühewaltung vo ATS 1400,- ein Stundensatz vo ATS 840,-, festzusetzen.Für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 18. Jänner 2000 begehrte der Sachverständige in der Verhandlung eine GEbühr für zwei Stunden a ATS 1.400,- und somit den gleichen Stundensatz wie für die Mühewaltung. Beantragt der Sachverständige eine Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung, in welcher er das schriftlich erstattete Gutachten ergänzt hat, steht ihm gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GebAG für die Teilnahme an der Verhandlung eine Gebühr für Mühewaltung, welche nach richterlichem Ermessen in einem nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechenden niedrigeren Verhältnis zur Gebühr für die Grundleistung zu bestimmen ist. Der Sachverständige tätigte in der Verhandlung Ausführungen, welche ein anderes Gerät betrafen als das in Rede stehende Gutachten, seine Ausführung gingen insofern über das Gutachten hinaus. Die Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung war somit mit 60 Prozent der Gebühr für die Mühewaltung, das ist bei einem Stundensatz für die Mühewaltung vo ATS 1400,- ein Stundensatz vo ATS 840,-, festzusetzen.
Gemäß § 31 GebAG iVm Z 5 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen, BGBl II Nr. 407/1997, steht dem Sachverständigen pro Seite Original ATS 23,00 sowie pro Seite Kopie ATS 7,00 zu. Somit war die für Schreibarbeiten begehrte Summe von ATS 184,00 für 8 Seiten im Original sowie ATS 168,00 für 24 Seiten Kopie zuzusprechen. Bezüglich der Kostentragung hat der Senat erwogen, dass Gebühren, die den Sachverständigen zustehen, gemäß § 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz idF BGBl I Nr. 158/1998 (AVG) als Aarauslagen der Behörde gelten.Gemäß Paragraph 31, GebAG in Verbindung mit Ziffer 5, der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 1997,, steht dem Sachverständigen pro Seite Original ATS 23,00 sowie pro Seite Kopie ATS 7,00 zu. Somit war die für Schreibarbeiten begehrte Summe von ATS 184,00 für 8 Seiten im Original sowie ATS 168,00 für 24 Seiten Kopie zuzusprechen. Bezüglich der Kostentragung hat der Senat erwogen, dass Gebühren, die den Sachverständigen zustehen, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, (AVG) als Aarauslagen der Behörde gelten.
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind - dies trifft im gegenständlichen Fall nicht zu -, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind - dies trifft im gegenständlichen Fall nicht zu -, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Barauslagen, Sachverständiger, Gebühren;Dokumentnummer
VERGT_20000522_F_17_98_37_00