TE Verg Bescheid 2000/5/23 N-27/00-8

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Veröffentlicht am 23.05.2000
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Norm

AVG §52 Abs2
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

BESCHEID

Der Senat 4 des Bundesvergabeamtes hat am 22. Mai 2000 durch den Vizepräsidenten des OGH i.R. Dr. Edgar REISENLEITNER als Vorsitzenden und die Beisitzer Mag. Martin SAILER als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes SCHENK als Mitglied der Auftragnehmerseite entschieden:

Spruch:

Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 Bundesvergabegesetz (BVergG) 1997, BGBl I Nr. 56/1997 idF BGBl I Nr. 27/1998, BGBl I Nr. 80/1999, über den Antrag der XXX GmbH, ***, vertreten durch ***, betreffend das Vergabeverfahren "Lieferleistung – Systemintegrator LKW-Maut Österreich" der Autobahnen- und Schnellstraßenfinanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien wird Dipl.-Ing. Dr. ***, allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger, ***, zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.Im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Bundesvergabegesetz (BVergG) 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 1999,, über den Antrag der römisch 30 GmbH, ***, vertreten durch ***, betreffend das Vergabeverfahren "Lieferleistung – Systemintegrator LKW-Maut Österreich" der Autobahnen- und Schnellstraßenfinanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien wird Dipl.-Ing. Dr. ***, allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger, ***, zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.

Rechtsgrundlage: § 52 Abs. 2, 4 AVG 1991 BGBl 1991/51 idF BGBl 1992/866, 1994/686, 1995/471 und BGBl I 1998/158.Rechtsgrundlage: Paragraph 52, Absatz 2, 4, AVG 1991 BGBl 1991/51 in der Fassung BGBl 1992/866, 1994/686, 1995/471 und BGBl römisch eins 1998/158.

Begründung:

Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder dies mit der Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Gemäß Absatz 2, leg.cit. kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder dies mit der Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Gemäß Absatz 4, leg.cit. hat der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.

Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist die Entscheidung des Auftraggebers, den Teilnahmeantrag der Antragstellerin nicht zu berücksichtigen. Technischerseits stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob für die Erbringung der gegenständlichen Leistung die Fähigkeit der Antragstellerin zur Entwicklung auf dem Gebiet der Funkmauttechnologie DSRC 5,8 GHz erforderlich ist. Diese Beurteilung erfordert Sachverstand auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik. Dem Bundesvergabeamt stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Aus diesem Grunde ist die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen erforderlich.

Herr Dipl.-Ing. Dr. *** ist laut Verzeichnis des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger und kann daher gemäß § 52 Abs. 4 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt werden. Laut Auskunft von Herrn Dipl.-Ing. Dr. *** bestehen zwischen ihm und den Verfahrensparteien bzw. natürlichen Personen, denen maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Verfahrensparteien zukommt, weder verwandtschaftliche noch regelmäßige geschäftliche Beziehungen, sodass auch keine Ausschließungsgründe iSv § 53 Abs. 1 AVG vorliegen.Herr Dipl.-Ing. Dr. *** ist laut Verzeichnis des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger und kann daher gemäß Paragraph 52, Absatz 4, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt werden. Laut Auskunft von Herrn Dipl.-Ing. Dr. *** bestehen zwischen ihm und den Verfahrensparteien bzw. natürlichen Personen, denen maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Verfahrensparteien zukommt, weder verwandtschaftliche noch regelmäßige geschäftliche Beziehungen, sodass auch keine Ausschließungsgründe iSv Paragraph 53, Absatz eins, AVG vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Dokumentnummer

VERGT_20000523_N_27_00_8_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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