Norm
BVergG 1997 §29 Abs3Rechtssatz
Die Ausschreibung ist eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Als solche richtet sich im Zweifel ihr Bedeutungsinhalt danach, wie sie von einem objektiven Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung aller Umstände verstanden werden musste.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausschreibung, Auslegung, objektiver Erklärungswert;Dokumentnummer
VERGR_20000529_N_28_00_9_01