RS Verg 2000/5/29 N-28/00-9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2000
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Norm

BVergG 1997 §29 Abs3
ABGB §863
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Ausschreibung ist eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Als solche richtet sich im Zweifel ihr Bedeutungsinhalt danach, wie sie von einem objektiven Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung aller Umstände verstanden werden musste.

Entscheidungstexte

  • F-17/98-32
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 25.01.2000 F-17/98-32
    Vgl auch
  • N-45/99-74
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 07.04.2000 N-45/99-74
    ua Vgl auch
  • N-28/00-9
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 29.05.2000 N-28/00-9

Schlagworte

Ausschreibung, Auslegung, objektiver Erklärungswert;

Dokumentnummer

VERGR_20000529_N_28_00_9_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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